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Lexikon Forderungsmanagement

Valuta / Valutierung
Als Valuta bezeichnet man im internationalen Geldhandel das Währungsgeld (gesetzliches Zahlungsmittel) eines Landes.
In der kaufmännischen Praxis bezeichnet man allerdings mit Valuta meist ausländische Währungen. Ein Valuta-Akzept ist
z. B. ein in der Exportfinanzierung gebräuchlicher auf ausländischer Währung lautender Wechsel.
Unter Valuta bzw. Valutierung wird aber auch die Bezeichnung für die (valutagerechte) Wertstellung von Buchungen,
d.h. Festlegung des Datums, ab dem eine Gutschrift oder Belastung erfolgt, bzw. die Zinsberechnung beginnt,
verstanden. 
Veräußerungsverbot
Dieses Verbot ist eine auf Gesetz oder Hoheitsakt beruhende, dem Schutz der Allgemeinheit und der Gläubiger dienende
Anordnung, nicht über einen Gegenstand zu verfügen. Ein Verstoß führt zur Unwirksamkeit der Verfügung. Ein
Veräußerungsverbot ist z. B. die Verfügungssperre des Gemeinschuldners nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Durch
die Eröffnung geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse
gehörende Vermögen zu verwalten und über dieses zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter
über. Es ist einem Schuldner
auch verwehrt, nach einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung Verfügungen über gepfändete Geldforderungen zu
treffen. 
Verarbeitungsklausel
Der einfache Eigentumsvorbehalt im Rahmen einer bedingten Übereignung kann dann nicht zu einer wirkungsvollen
Sicherung des Verkäufers führen, wenn der Käufer die Sache verarbeitet und dadurch nach § 950 BGB Eigentum an der von
ihm hergestellten neuen Sache erlangt.
Eine wirkungsvollere Sicherheit bietet die Vereinbarung einer Verarbeitungsklausel im Rahmen des verlängerten
Eigentumsvorbehaltes. Danach verarbeitet der Käufer die Sache für den Verkäufer, so dass dieser auch Eigentümer der
neuen Sache wird, solange der Schuldner seine ausstehenden Forderungen nicht beglichen hat. Auch die Übertragung des
Miteigentums ist möglich. 
Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten sind Verpflichtungen eines Unternehmens oder einer Einzelperson gegenüber Dritten. Bei einem
Unternehmen gehören Verbindlichkeiten zum Fremdkapital und müssen auf der Passivseite bilanziert werden. Man
unterscheidet zwischen langfristigen und kurzfristigen Verbindlichkeiten. Ihre Bewertung erfolgt mit dem
Rückzahlungsbetrag. Sie stehen am Bilanzstichtag sowohl der Höhe als auch der Fälligkeit nach fest. Damit unterscheiden
sie sich von Rückstellungen, deren Höhe und Fälligkeit noch ungewiss sind. Verbindlichkeiten entstehen mit dem
Zeitpunkt der Leistungsverpflichtung, also z. B. zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung durch den Lieferanten. Das
Pendant auf der Aktivseite der Bilanz sind die Forderungen. 
Verbraucherinsolvenzverfahren
Bei diesem Verfahren handelt es sich um ein vereinfachtes Insolvenzverfahren, das für natürliche Personen gilt, die
keine oder nur eine geringfügige selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben (§§ 304 ff. InsO). Vom Ablauf her ist
das Verbraucherinsolvenzverfahren dreistufig konzipiert. Es sieht zunächst den Versuch außergerichtlicher Einigung mit
den Gläubigern auf der Grundlage eines Schuldenbereinigungsplanes vor. Dieser kann etwa Regelungen über Stundungen,
Ratenzahlungen, Teilerlasse oder das Wiederaufleben der ursprünglichen Forderungen bei Zahlungsverzug enthalten. Bei
Scheitern schließt sich ein gerichtliches Zwischenverfahren wiederum mit dem Ziel an, eine Einigung über einen
Schuldenbereinigungsplan zu erzielen (§§ 306-310 InsO). Erst wenn in diesem Verfahrensstadium keine Einigung erzielt
werden kann, wird das vereinfachte Insolvenzverfahren durchgeführt.
Hinweis: Fachbuch: Harald Hess/Manfred Obermüller: Insolvenzplan, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz. 3.
Aufl., 2003, C.F. Müller, Heidelberg, ISBN: 3–8114-2006–2. 
Verbraucherkreditgesetz
Seit dem 1. Januar 1991 ist das sogenannte Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) gültig. Dieses Gesetz gilt für
Kreditverträge und Kreditvermittlungsverträge zwischen beruflichen oder gewerblichen Kreditgebern und privaten
Verbrauchern und soll letzteren davor bewahren, unüberlegt und unter psychischem Druck eines aggressiven
Verkaufsgesprächs sich mit einer langfristigen Verpflichtung zu belasten. Der Verbraucher wird geschützt durch das
Schriftformerfordernis und die erforderlichen Angaben i.S.d. § 4 VerbrKrG, die der Vertrag enthalten muss (so z. B.
Fälligkeit der Teilzahlung, Versicherungskosten etc.). Binnen einer Woche nach Abschluss des Vertrages kann der
Verbraucher den Vertrag schriftlich widerrufen.
Hinweis: Fachbuch: Peter Bülow/Markus Artz: Heidelberger Kommentar zum Verbraucherkreditrecht. 6., neu bearb. Aufl.,
2006, C.F. Müller, Heidelberg, ISBN: 3–8114-5207–X. 
Verfallklausel
Diese Klausel ist bei Verträgen mit ratenweiser Tilgung von Rechnungsbeträgen üblich. Bei nicht rechtzeitiger
Zahlung der Raten ist bei Vereinbarung der Verfallklausel die gesamte Restschuld fällig. Auch bei Prozessvergleichen
ist diese Klausel vielfach üblich. Bei Teilzahlungskrediten, die dem Verbraucherkreditgesetz unterliegen, hat der
Kreditgeber bei Zahlungsverzug ein Kündigungsrecht, wenn der Schuldner mit 2 Raten im Rückstand ist und der Gläubiger
eine zweiwöchige Zahlungsfrist mit Androhung der Restschuldfälligkeit gesetzt hat. 
Verfügungen des Schuldners nach Insolvenzeröffnung
Verfügungen, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gegenstand aus der ?
S_LexForderMan/Bst_I/Erls/Erls_InsolvenzmasseInsolvenzmasse trifft, sind unwirksam. Das ergibt sich aus § 81 Abs. 1
InsO. Doch auch darüber hinaus ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kein Rechtserwerb an den zur Insolvenzmasse
gehörenden Gegenständen mehr möglich, § 91 InsO. Diese Regelung sichert die Haftungsmasse, so wie sie zum Zeitpunkt der
Verfahrenseröffnung besteht. Ist der Rechtserwerb – wie bei einem Hauskauf vor der Grundbucheintragung – bereits
eingeleitet, wird die Vollendung unterbrochen. 
Verfügungsverbot
Das Gericht kann einem Schuldner nach § 21 II Nr. 2 InsO ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen,
dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Durch diese
Anordnung in einem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Schuldners wird ein anhängiger Rechtsstreit gegen
den Schuldner analog 148 ZPO unterbrochen. 
Vergleich
Als Vergleich im Sinne der Konkurs- und Vergleichsordnung bezeichnete das bisherige Recht den Versuch, ein
Unternehmen durch eine gerichtliche Einigung von Schuldner und Gläubigern zu retten. Dies wurde in der Regel dadurch
erreicht, dass die Gläubiger einen Teil der Schulden erlassen und/oder gestundet haben. Begriff und Verfahren wurden
mit Wirkung ab 1999 durch die neue Insolvenzordnung (InsO) ersetzt. Als Vergleich wird zudem der Vertrag i.S.d. § 779
BGB bezeichnet, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen
Nachgebens beseitigt wird.
Bei drohender Insolvenz eines Unternehmens werden außergerichtlich vielfach Vergleiche (z. B. Liquidations-,
Quotenvergleiche) geschlossen. Hierbei wird zwischen Gläubiger und Schuldner eine einvernehmliche Regelung über einen
teilweisen oder sogar vollständigen Erlass von Forderungen getroffen. Durch dieses Procedere kann die Überschuldung
eines Unternehmens beseitigt werden. 
Verjährung
Nahezu alle Ansprüche unterliegen der Verjährung. Sie bewirkt, dass ein Schuldner seine Leistung (z. B. Zahlung
einer Rechnung aufgrund erfolgter Lieferung) verweigern kann (§ 222 BGB). Die regelmäßige Verjährungsfrist ist in § 195
BGB festgeschrieben und beträgt 3 Jahre.
Die Verjährung tritt generell mit Ablauf der jeweiligen Verjährungsfrist ein. Auch nach Ablauf der Verjährungsfrist
kann der Gläubiger allerdings seine Forderung geltend machen und gegebenenfalls gerichtlich klagen. Wenn der Schuldner
seine Leistung verweigern will, muss er spätestens im Prozess die sogenannte Verjährungseinrede erheben.
Der Eintritt der Verjährung bewirkt nicht, dass die Forderung erlischt. Wenn der Schuldner in Unkenntnis des
Verjährungseintritts eine Forderung erfüllt, kann er seine Leistung nicht nachträglich zurückverlangen (§ 222 Abs. 2
BGB). 
Verjährungseinrede
Da es sich bei der Verjährung um eine (peremptorische) Einrede handelt, wird der Anspruch nur dann undurchsetzbar,
wenn sich der Schuldner auf die Verjährung beruft, also die Einrede erhebt. Die Erhebung der Einrede kann vor oder im
Prozess erfolgen. 
Verrechnungsscheck
Hierunter versteht man einen Scheck, der quer über die Vorderseite mit dem Vermerk versehen ist „nur zur
Verrechnung“. Möglich ist auch ein Vermerk gleicher Bedeutung, wie z. B. „nur zur Gutschrift“. Zweck hierbei ist die
Vermeidung einer Barauszahlung des Scheckbetrages. Das bezogene Kreditinstitut darf den Scheck nur durch Gutschrift auf
ein Konto des Inhabers, Überweisung auf ein Konto eines anderen Bankkunden oder im Abrechnungsverkehr einlösen. Bei
Barauszahlung haftet ein Kreditinstitut bei einem möglichen Schaden. Die Bank des Einreichers kann einen Scheck auf
eigenes Risiko bar auszahlen. Dies dürfte aber nur dann der Fall sein, wenn man den Kunden oder den Scheckaussteller
gut kennt und dessen Bonität positiv einschätzt. 
Versäumnisverfahren
Sinn des Versäumnisverfahrens ist es, dem Kläger eine schnelle Möglichkeit zur Vollstreckung an die Hand zu geben,
wenn der Beklagte nicht erscheint. Versäumnisurteile sind nach § 708 Nr. 2 ZPO (Zivilprozessordnung) stets vorläufig
vollstreckbar und ermöglichen die Zwangsvollstreckung. Ein
Versäumnisurteil ergeht auf Antrag einer Partei, wenn der Gegner zum Gerichtstermin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht
erscheint und verhandelt. Im schriftlichen Vorverfahren kann ebenfalls ohne mündliche Verhandlung ein Versäumnisurteil
ergehen, wenn der Beklagte nicht rechtzeitig anzeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen
will. 
Verschuldungsgrad
Hierunter versteht man das Verhältnis von Fremdkapital zu Gesamtkapital. Zur Berechnung ist das berichtigte
Eigenkapital und das berichtigte Fremdkapital zu ermitteln. Der für ein Unternehmen optimale Verschuldungsgrad ist
nicht eindeutig bestimmbar, vor allem weil Aspekte der Rentabilität (Leverage-Effekt) und des Risikos zu beachten
sind.
Auch für die obere Grenze des Verschuldungsgrades gibt es keine allgemeingültige Formel. Das oberste Niveau dürfte
bei einem Wert liegen, bei dem die Vorteile eines steigenden Verschuldungsgrades (Verbesserung der Rentabilität und des
betrieblichen Wachstums) durch die Nachteile (größeres finanzielles Risiko, größerer Einfluß der Kreditgeber)
kompensiert werden. Die absolute Grenze liegt bei jenem Punkt, ab dem keine weiteren Kredite von Kreditinstituten und
Lieferanten gewährt werden. 
Versicherungsfall in der Kreditversicherung
Der „klassische“ Versicherungsfall in der privaten Warenkredit- und Ausfuhrkreditversicherung tritt mit der
Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz) des Kunden ein.
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Ablehnung mangels Masse
- Die Annahme eines Schuldenbereinigungsplanes (bei Privatpersonen und Minderkaufleuten)
- Außergerichtlicher Quoten- und Liquidationsvergleich mit sämtlichen Gläubigern
- Fruchtlose Zwangsvollstreckung beim Schuldner
Zusätzliche Versicherungsfälle in der Ausfuhrkreditversicherung:
- Nachgewiesene ungünstige Umstände lassen eine Bezahlung aussichtslos erscheinen, weil eine Zwangsvollstreckung, ein
Konkursantrag oder eine andere gegen den Kunden gerichtete Maßnahme des Versicherungsnehmers keinen Erfolg
verspricht.
- Die Zahlungsunfähigkeit des Kunden droht wegen Verschlechterung seiner Bonität und die Ware, soweit sie sich noch
in der Verfügungsgewalt des Versicherungsnehmers befindet, kann mit einem Mindererlös anderweitig verwertet
werden.
- Neben diesen Versicherungsfällen gemäß der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist häufig auch die vertragliche
Vereinbarung des ? Protracted Default möglich, nach der bereits bei Zahlungsverzug des Abnehmers der Versicherungsfall
eintritt.

Versicherungssumme/Kreditlimit
Nach eingehender Prüfung der finanziellen und wirtschaftlichen Situation eines Kunden des versicherten Lieferanten
erfolgt die Festlegung eines Kreditlimits durch den Versicherer. Je nach Ergebnis der Bonitätsprüfung können hierbei
folgende Kreditentscheidungen getroffen werden:
- Das vom Versicherungsnehmer beantragte Kreditlimit wird uneingeschränkt erteilt.
- Es erfolgt eine eingeschränkte Limitentscheidung im Hinblick auf Kredithöhe, Zahlungskonditionen, Selbstbeteiligung
und sonstige Auflagen.
- Ablehnung des beantragten Versicherungsschutzes.
Möglich ist in einigen Fällen auch die Einräumung einer Vorabentscheidung bis zur endgültigen Limitfestlegung, damit
der Lieferant bereits seine Geschäftsbeziehung aufnehmen kann. Die formelle Kreditmitteilung erfolgt immer in Form
eines Dokuments vom Kreditversicherer. Es benennt u.a. das Risiko, die Höhe des erteilten Kreditlimits, den Beginn des
Versicherungsschutzes und das Kreditziel. 
Vertragserfüllungsgarantie
Durch eine Vertragserfüllungsgarantie eines Kreditinstitutes, die vom Exporteur zu beschaffen ist, sichert sich ein
Importeur gegen die finanziellen Folgen von Risiken ab, die im Zusammenhang mit der vom Exporteur geschuldeten
Lieferung, Leistung und oft auch der Gewährleistung stehen. 
Vertrauensschadenversicherung
Diese Versicherungssparte ist eine spezielle Sparte, die von Kreditversicherern und einigen Kompositversicherern
betrieben wird. Sie schützt Unternehmen vor Vermögensschäden auf Grund vorsätzlicher Schädigungen von eigenen
Mitarbeitern, Drittpersonal und so genannten Hackern. 
Verwaltungsvollstreckung
Unter Verwaltungsvollstreckung versteht man die zwangsweise Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen des
Bürgers oder eines sonstigen Rechtssubjekts durch die Behörde in einem verwaltungseigenen Verfahren. Die
Verwaltungsvollstreckung unterscheidet sich erheblich von der Vollstreckung privatrechtlicher Ansprüche. Wenn ein
privatrechtlicher Anspruch nicht erfüllt wird, muss sich der Gläubiger einen sog. „Vollstreckungstitel“ beschaffen.
Dies erfolgt i.d.R. durch Inanspruchnahme zuständiger Gerichte. Zur Durchsetzung des Rechts müssen die staatlichen
Vollstreckungsorgane (Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsgericht) in Anspruch genommen werden. Dies gilt sowohl für den
Bürger, als auch für die Behörde, soweit sie in Form des Privatrechts handelt.
Handelt die Verwaltung dagegen öffentlich-rechtlich, kann sie sich durch Erlass eines Verwaltungsaktes den
notwendigen Vollstreckungstitel selbst beschaffen und mit Hilfe eigener Vollstreckungsorgane gegen den Schuldner
durchsetzen. 
Verzug
Verzug tritt ein, wenn der ? S_LexForderMan/Bst_S/Erls/Erls_SchuldnerSchuldner nicht zeitgerecht leistet
(Schuldnerverzug) oder der Gläubiger die ihm vom Schuldner angebotene Leistung nicht annimmt (Annahmeverzug). Ein
Schuldner kann in folgender Weise in Verzug gesetzt werden:
Mahnung des Gläubigers: Wenn der Schuldner eine Mahnung vom Gläubiger erhält, befindet sich der Schuldner ab diesem
Zeitpunkt mit seiner Zahlung im Verzug. Der Verzug beginnt mithin mit der Zustellung der Mahnung an den Schuldner.
Problem für den Gläubiger: Beweispflicht, wenn der Schuldner den Zugang bestreitet, wann die Mahnung zugestellt wurde.
Problemlösung: Versendung der Mahnung mittels Einschreiben mit Rückschein.
Verzug ohne Mahnung: Im Hinblick auf den Verzug ist eine Mahnung nicht notwendig, wenn durch ein Kalenderdatum (z.
B. in einem Vertrag oder auf der Rechnung) festgelegt ist, bis wann die Forderung vom Schuldner zu begleichen ist.
Lässt der Schuldner die Zahlungsfrist verstreichen, befindet er sich ab dem Tag im Zahlungsverzug, der auf den letzten
Tag der Zahlungsfrist folgt. Geht z. B. die Zahlungsfrist bis zum 17. Mai, befindet sich der Schuldner ab dem 18. Mai
in Zahlungsverzug.
Nach dem seit 1.5.2000 geltenden Gesetz zur
Beschleunigung fälliger Zahlungen kommt der Schuldner grundsätzlich 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer
Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug. 
Verzugsschaden
Ab Beginn des Zahlungsverzugs, können die Ausgaben, die für die Eintreibung von Forderungen anfallen, als
Verzugsschaden gegenüber dem Schuldner geltend gemacht werden. Die entsprechenden Kosten sind allerdings nur dann
erstattungsfähig, wenn sie dem Verzug des Schuldners direkt zugerechnet werden können. Kosten für die Tätigkeit von
unternehmenseigenen Mitarbeitern können daher für die Eintreibung von Forderungen nicht als Verzugsschaden geltend
gemacht werden.
Zu den üblichen Kosten im Sinne von Verzugsschäden gehören:
- Portokosten
- Verzugszinsen
- Kosten für einen beauftragten Rechtsanwalt oder ein Inkassobüro
- Gerichtskosten für den Mahnbescheid
- Kosten für Mahnschreiben nach Eintritt des Verzuges
- Darüber hinaus können zusätzlich Kosten für bestimmte Auskünfte und für Bankrücklasten geltend gemacht
werden.

Virtuelles Geld
Diese Bezeichnung wird weitgehend als Oberbegriff verwendet für elektronisches Geld, Digital Cash, digitales Geld,
Electronic Money und Cash, sowie Digital Money. Man versteht darunter alle Erscheinungsformen elektronischen Geldes,
unabhängig davon, ob die Grundstruktur auf Softwareprogrammen oder Hardwareelementen aufgebaut ist oder aus einer
Mischung hiervon. Die physische Existenz der einzelnen Währungen beruht dabei entscheidend auf einer genau definierten
elektronischen Anordnung einzelner Einheiten, die erst durch Verknüpfung geeigneter Hilfsmittel (z. B. Smart Cards)
dieselben Grundfunktionen wie reales Geld aufweisen.
Virtuelles Geld unterscheidet sich durch die Art der Zahlungssysteme, die jeweils zugrunde liegen. Diese werden
danach abgegrenzt, ob sie digitales Geld auf Softwarebasis verwalten, Kreditkartenzahlungen darstellen, Schecks
nachbilden oder auf Smart Card-Basis arbeiten. 
Vollmacht
Außer im Falle einer gesetzlich festgelegten Vertretungsmacht (z. B. Eltern für ihre Kinder) muss diese durch ein
Rechtsgeschäft – die so genannte Vollmacht – erteilt werden. Eine Vollmacht kann durch einseitige Erklärung des zu
Vertretenden gegenüber demjenigen, der ihn vertreten soll (Innenvollmacht) oder gegenüber demjenigen, mit dem der
Vertreter das Geschäft abschließen soll, erklärt werden. Möglich ist auch die öffentliche Bekanntmachung
(Außenvollmacht). Bezieht sich die Vollmacht auf sämtliche Geschäfte, handelt es sich um eine Generalvollmacht
(Blankovollmacht). Der Widerruf einer Vollmacht ist grundsätzlich jederzeit möglich. 
Vollstreckungsbehörden
Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder
Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken. Dies gilt auch für Steueranmeldungen.
Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und die Hauptzollämter. Zur Vorbereitung der Vollstreckung können die
Finanzbehörden die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners ermitteln. Die Finanzbehörde darf
ihr bekannte, nach § 30 der Abgabenordnung (AO) geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und
steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und
steuerlicher Nebenleistungen verwenden. 
Vollstreckungsbescheid
Wenn der Schuldner nach der in einem Mahnbescheid gesetzten Zahlungsfrist immer noch keinen Zahlungsausgleich
vorgenommen und keinen Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt hat, kann vom Gläubiger ein Vollstreckungsbescheid
erwirkt werden. Mit diesem kann ein Gerichtsvollzieher den Auftrag erhalten, das Geld aus der Forderung beim Schuldner
einzutreiben. Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner innerhalb von zwei Wochen Einspruch
einlegen. 
Vollstreckungsklausel
Hierunter versteht man eine der Ausfertigung eines Urteils beizufügende Erklärung, dass „vorstehende Ausfertigung
zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt wird“. Dies ist Voraussetzung für die praktische Durchführung der
Vollstreckung. Erteilt wird sie auf Antrag des Gläubigers bei dem zuständigen Gericht (vgl. §§ 724, 725
ZPO). 
Vollstreckungsorgane
Vollstreckungsorgane sind der Gerichtsvollzieher, das Vollstreckungsgericht, das Prozessgericht des ersten
Rechtszuges und das Grundbuchamt. Ihre funktionelle Zuständigkeit richtet sich nach dem titulierten Anspruch und dem
Vollstreckungsobjekt.
- Der Gerichtsvollzieher ist für die Vollstreckung von Geldansprüchen in bewegliche Sachen und die Vollstreckung von
Herausgabeansprüchen zuständig.
- Aufgabe des Vollstreckungsgerichts ist die Forderungsvollstreckung, die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung. Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden
soll oder stattgefunden hat. Die örtliche Zuständigkeit ist ausschließlich.
- Das Prozessgericht 1. Instanz ist zuständig für die Handlungs- und Unterlassungsvollstreckung und das Grundbuchamt
für die Eintragung einer Zwangshypothek.

Vollstreckungstitel
Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung
ist der mit der Vollstreckungsklausel versehene ordnungsgemäß zugestellte Vollstreckungstitel. Die wichtigsten Arten
der Vollstreckungstitel sind Urteile und sonstige gerichtliche Entscheidungen (Arreste, einstweilige Verfügungen),
Prozessvergleiche und vollstreckbare Urkunden. Zu den häufigsten Titelarten gehören Vollstreckungsbescheide und
Urteile. 
Vollstreckungsverbot
Während der Dauer des Insolvenzverfahrens sind Zwangsvollstreckungen einzelner Insolvenzgläubiger weder in die
Insolvenzmasse, noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig, § 89 Abs. 1 InsO. Diese Regelung gilt nicht für
absonderungsberechtigte – und Massegläubiger. Für alle Gläubiger hingegen ist die Vollstreckung in künftige
Dienstbezüge verboten, es sei denn, es geht um die Vollstreckung aus einem Unterhaltstitel oder aus einer Forderung
wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung, § 89 Abs. 2 InsO. 
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Pflichten und Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters, für dessen Aufgaben von Gläubigern und Schuldner
unabhängige, natürliche Personen bestellt werden können (wie z. B. Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater),
hat das Gericht im Rahmen des § 22 InsO festzulegen. Die Befugnisse sind gegenüber dem bisherigen Sequester
in vielen Bereichen ausgedehnt worden. Legt das Gericht dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot gem. § 21 Abs. 2
Nr. 2 InsO auf, geht die Verwaltungs- und Vefügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen
Insolvenzverwalter über. Dessen Befugnisse entsprechen denen des (endgültigen) Insolvenzverwalters.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat das Vermögen des Schuldners unter der Aufsicht des Gerichts zu sichern, zu
erhalten und das Schuldnerunternehmen grundsätzlich bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
fortzuführen (§ 22 Abs. 1 InsO). Wenn bei Betriebsfortführung eine weitere Verschlechterung der Vermögenssituation
droht, kann der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gerichts eine Stilllegung des Geschäftsbetriebs
veranlassen (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 InsO).
Er hat darüber hinaus zu prüfen, ob das Schuldnervermögen die Verfahrenskosten decken wird. Daneben kann das Gericht
den vorläufigen Insolvenzverwalter prüfen lassen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine
Fortführung des Schuldnerunternehmens bestehen (§ 22 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Er kann die Geschäftsräume des Schuldners
betreten, die Geschäftsbücher einsehen und vom Schuldner Auskünfte verlangen (§ 22 Abs. 3 InsO).
Hinweise: Fachbücher: Harald Hess: Kommentar zur Insolvenzordnung. 3. Auflage, 2006, C.F. Müller, Heidelberg, ISBN:
3–8114–1942–0. Harald Hess/Michaela Weis: Insolvenzrecht. 3., neu bearb., Aufl., 2005, C.F. Müller, Heidelberg, ISBN:
3–8114–3048–3. 
Vormerkung
Hierunter versteht man einen vertraglichen Anspruch auf Einräumung eines Rechtes an einem Grundstück, wie z. B. eine
Grundschuld, der durch Vormerkung im Grundbuch eingetragen wird.
Hiermit werden Verfügungen des bisherigen Rechtsinhabers unwirksam, falls sie das Recht des neuen Berechtigten
beeinträchtigen. Auch kann durch Vormerkung der Rang eines Rechts gegenüber anderen eingetragenen Rechten gesichert
werden. 
Vorpfändung (vorläufiges Zahlungsverbot)
Unter der Voraussetzung, dass ein vollstreckbarer Schuldtitel vorliegt, kann ein Gerichtsvollzieher
im Gläubigerauftrag bei der Pfändung von Forderungen und sonstigen Rechten dem Drittschuldner und dem Schuldner eine
schriftliche Erklärung des Inhalts zustellen, dass eine Pfändung bevorstehe. Im Zeitrahmen eines Monats hat dann die
Zustellung eines Pfändungsbeschlusses zu erfolgen, um die durch die Vorpfändung erzielte Rangfolge zu
wahren. 
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