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Lexikon Forderungsmanagement
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Lexikon Forderungsmanagement

Rangrücktritt

Bei der Einstufung der Rangfolge von Grundpfandrechten ist der Zeitpunkt der Eintragung in das Grundbuch entscheidend. Eine später eingetragene Grundschuld kann den Rang vor einer älteren Grundschuld nur dann erlangen, wenn das vorhergehende Pfandrecht durch schriftliche Zustimmung des Grundpfandgläubigers im Rang zurücktritt. Der Rangrücktritt muss in einer öffentlichen Urkunde festgehalten und im Grundbuch eingetragen sein.   

Rangvorbehalt

Dies ist die Belastung eines Grundstücks mit einem Recht in der Form, dass sich der Eigentümer das Recht vorbehält, ein anderes Recht später mit Vorrang eintragen zu lassen. Der Rangvorbehalt bedarf nach § 881 BGB der Eintragung ins Grundbuch.   

Rating

Hierunter versteht man eine Kennziffer zur Beurteilung und Einstufung der Bonität eines Unternehmens eines Emittenten (Emittenten-Rating) oder Landes. Die Erstellung erfolgt durch Spezialinstitute, wie z. B. MOODY‘S, neuerdings aber auch durch einige Auskunfteien und Kreditversicherer.

Es sind u.a. folgende Rating-Stufen üblich: Triple-A-Rating (AAA) für bonitätsmäßig erstklassige Schuldner, Double-A-Rating (AA) für zweitklassige Schuldner, Single-A-Rating (A) für drittklassige Schuldner mit noch zufriedenstellender Bonität und analog abgestufte B-Rating für bonitätsmäßig zweifelhafte Schuldner. In früheren Jahren hatte Rating vor allem erhebliche Bedeutung zur Klassifizierung länderspezifischer Risiken. In Zukunft wird die Bedeutung von Ratings als Bonitätskennziffer erheblich zunehmen infolge der Beschlüsse des Baseler Ausschus-ses für Bankenaufsicht. Kreditinstitute müssen ihre Kreditkunden nach deren Ausfallrisiko mittels eines Ratingwertes einschätzen. Das von den Instituten getragene potenzielle Ausfallrisiko, bestimmt die Höhe des haftenden Kapitals. Hierzu ein Beispiel: Sichere Risiken (AAA) müssen mit lediglich 20% Eigenkapital hinterlegt sein. Hohe Risiken (unter B) dagegen mit 150%. Dies wirkt sich in der Praxis so aus, dass z. B. ein Kreditinstitut, das nur erstklassige Kunden hat, bei gleichem haftenden Kapital 7,5 mal so viel Kredit vergeben kann wie ein anderes mit ausschließlich risikobehafteten Kunden.   

Realkredit

Hierunter wird ein Kredit verstanden, der durch dingliche Rechte oder Sachwerte gesichert ist. Im engeren Sinne wird vor allem der Immobiliarkredit als Realkredit bezeichnet. Als Realkreditinstitute bezeichnet man Spezialbanken, die Hypothekenbarkredite gewähren.   

Rechnungsabgrenzungsposten (RAP)

Rechnungsabgrenzungsposten sind ein Instrument der Bilanzierung, um ein wesentliches Ziel der Gewinnermittlung, und zwar die zeitlich richtige periodengerechte Gewinnermittlung, zu erreichen.

Es bestehen zwei Arten der Rechnungsabgrenzungsposten:

  • Aktive RAP: Geldausgaben vor dem Bilanzstichtag, die Aufwand (Betriebsausgaben) für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen
  • Passive RAP: Geldeinnahmen vor dem Bilanzstichtag, die Ertrag (Betriebseinnahmen) für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen   

Rechtsanwaltsgebühren

Die Kosten für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts werden nach einer Gebührenordnung berechnet. Maßgebend ist die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte. Ab dem 1. Juli 2006 sind allerdings die Gebühren bei Beratungsleistungen der Anwälte frei verhandelbar. Folgende Gebühren werden in den anderen Fällen, die nach wie vor nach der Gebührenordnung berechnet werden dürfen, erfasst:

  • Prozessgebühr
  • Erörterungsgebühr
  • Verhandlungsgebühr
  • Beweisgebühr
  • Vergleichsgebühr

Die Gebührenordnung enthält für andere Tätigkeiten besondere Sätze.

Mehrere Faktoren spielen bei der Berechnung der Gebühren eine Rolle. Überwiegend sind vom Rechtsanwalt erbrachte Einzelleistungen (Beratung, Schreiben, Gutachten, Verhandlung etc.) von entscheidender Bedeutung. Für bestimmte Verfahrensbereiche können auch Pauschalgebühren berechnet werden.

Eine grundlegende Bedeutung hat der Gegenstandswert. Die Rechtsanwaltsgebühren erhöhen sich mit der Höhe des Wertes, den ein Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat. Der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren bestimmt sich nach dem für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften.   

Rechtsauskünfte der Auslandshandelskammern

Die Rechts- und Steuerexperten der Auslandshandelskammern (AHK) kön- nen bei der Beurteilung der jeweils herrschenden gesellschafts-, handels- oder steuerrechtlichen Bedingungen wichtige Hilfestellungen leisten. Sie decken somit auch einige Themen des Forderungsmanagements ab. Die AHKs sind vielfach erste Beratungsstelle für den Eintritt in neue Märkte oder für die Hilfe bei Problemen. Für die Beantwortung komplexer Fragen vermitteln sie spezialisierte Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Das Zusammenwirken von Kammermitarbeitern und externen Anwälten und Beratern ermöglicht eine optimale Betreuung.

Die Serviceleistung „Rechtsauskunft“ ist nach ISO-9002-zertifiziert. Diese Leistung kann nur angeboten werden, soweit dies einer AHK nach Landesrecht erlaubt ist. Die AHKs decken alle unternehmensrelevanten Aspekte ab, insbesondere

  • Handels- und Bonitätsauskünfte
  • Vertragsgestaltung
  • Handelsvertreterrecht
  • Firmengründung
  • Arbeitsrecht
  • Inkassoverfahren.

Die Kosten für dieses Serviceangebot variieren stark nach Art und Umfang der Rechtsauskunft. Sie sind zudem abhängig von den Bedingungen im Land. Der Preis für Rechtsauskünfte liegt im Schnitt zwischen 250 € und 1.500 €. Eine Übersicht über alle AHKs und Linkmöglichkeit zu den einzelnen Kammern erhalten Sie im Internet über http://www.ahk.de.   

Rechtsbehelf

Hierunter versteht man jede (auch formlose) rechtlich anerkannte Möglichkeit, gegen eine Entscheidung mit dem Ziel der Aufhebung oder Abänderung vorzugehen.   

Rechtshängigkeit

Die Rechtshängigkeit tritt in einem gerichtlichen Verfahren mit der Erhebung der Klage ein (vgl. § 261 Zivilprozessordnung). Verbunden sind hiermit zahlreiche prozessuale Wirkungen. Eine Klage über denselben Streitgegenstand kann z. B. nunmehr nicht mehr erhoben werden. Durch die Rechtshängigkeit erfolgt eine Unterbrechung der Verjährung.   

Rechtskauf

Hiermit bezeichnet man einen Kaufvertrag über ein Recht. Dies kann z. B. eine Forderung sein. Es besteht für den Verkäufer eines Rechts die Verpflichtung, dem Käufer das Recht zu verschaffen und – wenn das Recht zum Besitz einer Sache berechtigt – die Sache zu übergeben. Vgl. § 433 Abs. 1 BGB.   

Rechtskraft

Dieser Rechtsbegriff bedeutet im formellen Sinne, dass eine gerichtliche Entscheidung nicht mehr mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann. Allerdings kann die Entscheidung noch durch eine Verfassungsbeschwerde oder durch ein Wiederaufnahmeverfahren beseitigt werden. Die materielle Rechtskraft, deren Voraussetzung die formelle Rechtskraft ist, besagt, dass der Inhalt der gerichtlichen Entscheidung sowohl für das Gericht als auch für die Parteien bindend ist.   

Rechtsmangel beim Kauf

Im Geschäftsverkehr ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer den verkauften Gegenstand frei von Rechten zu verschaffen, die von Dritten gegen den Käufer geltend gemacht werden können. Der Verkäufer eines Grundstücks haftet allerdings nicht für die Freiheit des Grundstücks von öffentlichen Abgaben und von anderen öffentlichen Lasten, die zur Eintragung in das Grundstück nicht geeignet sind. Der Verkäufer einer Forderung oder eines sonstigen Rechts haftet für den rechtlichen Bestand der Forderung oder des Rechts. Vgl. §§ 434 ff. BGB.   

Rechtsmittel

Dies ist die formalisierte Anfechtung einer staatlichen Entscheidung, wie insbesondere einer gerichtlichen Entscheidung, meist Urteil, um eine Aufhebung oder Abänderung zu erreichen. Ein Rechtsmittel ist damit ein besonderer Rechtsbehelf. Da hierdurch der Eintritt der Rechtskraft verhindert wird, ist sie nur innerhalb einer bestimmten Frist zulässig. Wenn die Frist schuldlos versäumt wird, kommt häufig eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht mit der Folge, dass die Frist als noch nicht abgelaufen behandelt wird.   

Rechtspfleger

Unter diese Bezeichnung fallen Beamte des gehobenen Justizdienstes, die als Organ der Rechtspflege mit durch das Rechtspflegergesetz vom 5.11.1969, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2001 (BGBl. I S. 3656), übertragenen Aufgaben betraut sind.

Der Aufgabenbereich umfasst unter anderem Vereins-, Vormundschafts-, Handels-, Grundbuch- und Mahnangelegenheiten. Der Rechtspfleger trifft alle Maßnahmen, die zur Erledigung der ihm übertragenen Geschäfte erforderlich sind. Er ist bei seinen Entscheidungen nur dem Gesetz unterworfen.   

Rechtswahl im Auslandsgeschäft

Bei internationalen Geschäften wird in der Praxis durch eine sog. Rechtswahlklausel festgelegt, nach welchem Recht die vertraglich begründeten Rechte und Pflichten der Parteien beurteilt werden sollen.

In der EU sind die Parteien weitestgehend frei, die zu geltende Rechtsordnung selbst festzulegen. Die Rechtswahl ist nicht an die Einhaltung besonderer Formen gebunden. Allerdings sehen andere Staaten vielfach strengere Voraussetzungen vor. Rechtswahlklauseln werden keinesfalls auf allen Kontinenten akzeptiert. Eine Reihe von südamerikanischen Staaten und der überwiegende Teil der arabischen Länder erlauben den Parteien nicht, das für ihren speziellen Geschäftsverkehr maßgebliche Recht selbst zu bestimmen.   

Rediskont

Hierunter wird der Ankauf von durch Geschäftsbanken diskontierten Handelswechseln durch die Deutsche Bundesbank bezeichnet. In Betracht kommen nur erstklassige Handelswechsel mit einer Restlaufzeit bis zu 90 Tagen.   

Regress

Unter diesem Begriff (auch als Rückgriff bezeichnet) versteht man die Inanspruchnahme eines Dritten wegen eines geleisteten Ersatzes. In der Praxis nimmt z. B. der in Anspruch genommene Gesamtschuldner die Übrigen in Regress. Der Bürge kann auch den Hauptschuldner in Regress nehmen, wenn er den Gläubiger statt des Schuldners befriedigt hat. Im Wechselrecht wird unter R. die Befriedigung der Ansprüche des Wechselgläubigers bei einem notleidenden Wechsel verstanden, wenn Wechselverpflichtete (Indossanten, Aussteller, Wechselbürgen) in Anspruch genommen werden. Entsprechendes gilt auch beim Scheck.

Hinweis: Fachbuch: Peter Bülow: Heidelberger Kommentar zum WechselG/ScheckG/AGB. 4., neu bearb. Aufl., 2004, C.F. Müller, Heidelberg, ISBN: 3–8114–1920–X.   

Rektaklausel

Hierunter wird eine negative Orderklausel verstanden. Mit dem Vermerk „nicht an Order“ möchte der Aussteller eine Indossierung von Wechseln und Namensschecks unterbinden.

Betreffende Papiere werden zu Rektapapieren (= Wertpapier, das auf den Namen einer bestimmten Person lautet), deren Übertragung nur durch Forderungsabtretung möglich ist.   

Rektascheck

Dies ist ein Scheck, der eine negative Orderklausel enthält. Er kann nicht wirksam indossiert werden. Ein Rektascheck ist zwar nach dem Scheckgesetz zulässig, findet jedoch im innerdeutschen Zahlungsverkehr kaum Verwendung, da er vom Abrechnungsverkehr ausgeschlossen ist.   

Rektawechsel

Dies ist ein Wechsel, der eine Rektaklausel enthält. Er kann nicht durch Indossament übertragen werden. Dies ist nur durch Abtretung des Anspruchs möglich. Von Kreditinstituten werden Rektawechsel nicht angekauft.   

Remboursbank

Hiermit wird die im Akkreditiv genannte Bank bezeichnet, von der die zahlende, akzeptierende oder negoziierende Bank nach Aufnahme akkreditivkonformer Dokumente die Deckung anfordern darf. Die Remboursbank übernimmt im Normalfall keine Zahlungsverpflichtung. Das eröffnende Kreditinstitut ist durch die Nennung einer Remboursbank nicht von ihrer Zahlungsverpflichtung entbunden. Wenn mithin die Deckung von der Remboursbank nicht termingerecht eintrifft, ist die eröffnende Bank zur Zahlung verpflichtet.   

Remittent

Der erste Wechselgläubiger, der auf dem Wechsel eingetragen ist und an den oder an dessen Order die Wechselsumme gezahlt werden soll, wird als Remittent bezeichnet. Dem Remittenten entspricht im Scheckverkehr der Zahlungsempfänger, bei einer Anweisung der Anweisungsempfänger.   

Re-Rating

Hierunter (auch als Follow-Up-Rating bezeichnet) versteht man das Folge-Rating, das jährlich von einer Ratingagentur durchgeführt wird, wenn ein Unternehmen bereits die Zusammenarbeit mit einer Agentur begonnen hat. Hintergrund: Bei den großen internationalen Ratingagenturen verpflichtet sich ein geratetes Unternehmen zum Re-Rating. Im Vergleich zur erstmaligen Bewertung eines Unternehmens, ist ein Re-Rating weniger aufwändig. Recherchiert wird vorrangig im Bereich von Planabweichungen oder der Wertigkeit neuer Planungen.   

Residualwert

Die Bestimmung des Residualwertes – auch Fortführungswert oder going-concern-Wert genannt – von Gegenständen des beweglichen Anlage- oder des Umlaufvermögens erfolgt unter dem Aspekt der Unternehmensfortführung am gleichen Ort und an gleicher Stelle (going concern). Hierbei geht man von der Voraussetzung aus, dass die Gegenstände im Unternehmen verbleiben und wie bisher genutzt werden. Alter und die durchschnittliche technische Nutzungs- und Lebensdauer der Objekte sowie ihr Betriebszustand werden hierbei speziell bewertet.   

Retentionsrecht, kaufmännisches

Im Geschäftsverkehr hat ein Kaufmann wegen der fälligen Forderungen, die ihm gegen seinen Geschäftspartner aus den zwischen ihnen geschlossenen beiderseitigen Handelsgeschäften zustehen, ein Zurückbehaltungsrecht an den beweglichen Sachen und Wertpapieren des Schuldners, die mit dessen Willen auf Grund von Handelsgeschäften in seinen Besitz gelangt sind, wenn er sie noch im Besitz hat. Dies gilt insbesondere mittels Konnossements (vgl. § 369 ff. Handelsgesetzbuch).   

Return on Capital Employed (ROCE)

Diese Kennzahl ist eine bei Analysten bekannte Renditegröße. Zur Bestimmung wird der Gewinn einer Gesellschaft in Bezug zum buchmäßigen Kapitaleinsatz gesetzt. Allerdings spiegelt die Gewinngröße durch diverse Gestaltungsmöglichkeiten, wie z. B. durch die praktizierte Abschreibungspolitik oft nicht die tatsächliche ökonomische Situation wider. Oftmals wird der Kapitalwert durch den Rückgriff auf Nettobuchwerte unterschätzt.   

Return on Investment

Der Return on Investment gibt an, welche Rendite das gesamte im Unternehmen eingesetzte Kapital innerhalb einer Periode erwirtschaftet hat bzw. wie hoch der prozentuelle Anteil des Gewinns am Gesamtkapital ausfällt.   

Return on Equity (ROE)

Siehe Eigenkapitalrendite   

Return on Sales (ROS)

Diese Kennzahl ist identisch mit der Umsatzrendite.   

Revision

Gegen Urteile kann eine Partei mit dem Rechtsmittel der Revision überprüfen lassen, ob in dem Verfahren, das zum Urteil führte, das Recht korrekt angewandt wurde. Im Berufungsverfahren können auch Tatsachen erneut überprüft und evtl. neue Beweise in das Verfahren eingeführt werden.

Im Zivilverfahren findet die Revision gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile statt. Voraussetzung hierbei ist, dass das Berufungsgericht sie im Urteil zugelassen hat. Durch eine Nichtzulassungsbeschwerde kann das Revisionsgericht evtl. die Revision zulassen.   

Richtlinien für das Forderungsmanagement

Siehe Ausführungen unter Credit Policy.   

Risk Management

Hierunter versteht man die Identifizierung, Analyse und Bewertung potentieller Risiken, die die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens mittel- und langfristig gefährden können. Das Ziel besteht in der Sicherung des Fortbestandes eines Unternehmens, der Absicherung der Unternehmensziele gegen störende Ereignisse sowie der Steigerung des Unternehmenswertes. In diesem Zusammenhang hat auch das Forderungsmanagement einen bedeutenden Stellenwert.   

Risk Management Informationssystem

Hierbei handelt es sich um ein System zur Entscheidungsunterstützung, das rechnergestützt, daten-, methoden- und modellorientiert ist. Es soll richtige und relevante Informationen aktuell zur Verfügung stellen und dem Risk Manager und der Unternehmensleitung bei der Entscheidungsvorbereitung methodische Unterstützung bieten.   

Rückbürgschaft

Hierbei verbürgt sich ein Bürge nicht gegenüber dem Gläubiger, sondern gegenüber einem anderen Bürgen. Der Rückbürge ist dem Bürgen zur Leistung verpflichtet, wenn dieser von dem Gläubiger aus der Bürgschaft in Anspruch genommen wird und von dem Hauptschuldner keinen Ersatz erlangen konnte. Der Rückbürge sichert also die Rückgriffsansprüche eines anderen Bürgen gegenüber dem Hauptschuldner. Der Rückbürge hat im Fall der Inanspruchnahme nach § 774 BGB einen Anspruch gegen den Hauptschuldner.   

Rückschlagsperre

Sicherungsrechte, die erst im letzten Monat vor Stellung des Insolvenzantrages erlangt wurden, werden mit Eröffnung dieses Verfahrens unwirksam (§ 88 InsO).   

Rücktrittsvorbehalt

In Allgemeinen Geschäfsbedingungen (AGB) ist unwirksam, wenn sich der Verwender ohne sachlich gerechtfertigten im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht lösen kann. Das gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse (vgl. § 10 Nr. 3 Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen).   



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