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Lexikon Forderungsmanagement

Mahngerichte (zentrale)
In den meisten Bundesländern sind in den letzten Jahren zentrale Mahngerichte eingerichtet worden, die anstelle der
örtlichen Amtsgerichte für die Beantragung von Mahnbescheiden zuständig sind.
Die Zuständigkeiten (Stand 2006) in den Bundesländern, die zentrale Mahngerichte eingerichtet haben:
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Baden-Württemb.
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Amtsgericht Stuttgart
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Bayern
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Amtsgericht Coburg
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Berlin
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Amtsgericht Wedding
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Bremen
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Amtsgericht Bremen
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Hamburg
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Amtsgericht
Hamburg-Mitte
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Hessen
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Amtsgericht Hünfeld
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Niedersachsen
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Amtsgericht Uelzen
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Nordrhein-Westfalen
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für OLG- Bezirk Köln: Amtsgericht Euskirchen
für OLG- Bezirke Düsseldorf u. Hamm: Amtsgericht Hagen
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Rheinland-Pfalz
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Amtsgericht Mayen
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Sachsen-Anhalt
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Amtsgericht Ascherleben
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Schleswig-Holstein
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Amtsgericht Schleswig
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Mahnung / Mahnverfahren
Hierunter wird die Aufforderung eines Gläubigers an einen Schuldner verstanden, eine ausstehende Forderung zu
begleichen. Dies ist meist mit der Absicht verbunden, den Kunden in Verzug zu setzen. Durch das ab 1.5.2000 geltende Gesetz zur
Beschleunigung fälliger Zahlungen gerät der Schuldner 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in
Verzug, so dass eine Mahnung hierfür theoretisch nicht nötig wäre. Allerdings muss ein Gläubiger damit rechnen, dass
der Kunde den Erhalt der Rechnung bestreitet, so dass ein nachweisbarer und rechtlich gültiger Verzugszeitpunkt nicht
besteht. Insofern kommt der Mahnung weiterhin eine wichtige Bedeutung zu, zumal insgesamt in der Wirtschaft mehr als
ein Drittel der Kunden nicht vereinbarungsgemäß zahlt.
Die Mahnung unterliegt keinen formalen Voraussetzungen. Sie kann per Telefon, Fax, E-Mail, mündlich vor Ort oder
schriftlich erfolgen. Um das Mahnen nachzuweisen, empfiehlt sich allerdings die Schriftform – in sehr wichtigen Fällen
auch in Form eines Einschreibebriefs oder Einwurfeinschreibens, evtl. auch unter Zustellungshilfe eines
Gerichtvollziehers.
Inhalt, Zeitpunkt und Häufigkeit der Mahnung richtet sich in der Praxis erfahrungsgemäß nach der Bonität des
Schuldners.
Mit einem gerichtlichen Mahnbescheid, der nach Eintritt des Verzugs beantragt werden kann, ist einfach und schnell
und ohne viel Aufwand die Erwirkung eines sogenannten Titels möglich, mit dem gegen den Schuldner im Rahmen der Zwangsvollstreckung
vorgegangen werden kann. Hiermit kann oft ein langwieriges und teures Gerichtsverfahren vermieden werden. Anders als
bei einem Klageverfahren wird im Mahnverfahren nicht geprüft, ob der geltend gemachte Anspruch tatsächlich besteht.
Vor Erlass des Mahnbescheides wird der Schuldner vom Gericht nicht angehört. Er kann jedoch Einwände gegen den
Mahnbescheid erheben. Dies geschieht mit dem sogenannten Widerspruch. Wird dieser erhoben, kann die gerichtliche
Weiterverfolgung stattfinden. Bei Erfolg des Verfahrens erlangt der Gläubiger einen Rechtstitel, der 30 Jahre lang
gültig ist. 
Management Buy Out (MBO)
Hierunter versteht man die Übernahme eines Unternehmens durch die bereits in diesem tätigen Manager (Leveraged
Buy Out). Bei der Bonitätsprüfung ist insbesondere auf die Eigenkapitalsituation zu achten. 
Management Risk Controlling (MRC)
Eine zentrale Unternehmensaufgabe, die sich in besonderer Weise auf die Unterstützung organisatorischer
Sicherungsmaßnahmen, Verbesserung der internen Revision und die Dokumentation und Einhaltung von Richtlinien bezieht.
MRC ist als ein wesentlicher Teil des internen Kontrollsystems in einem Unternehmen anzusehen mit dem Ziel, den
gesetzlichen und gesellschaftsrechtlichen Aufgaben zu entsprechen. 
Mantelzession
Dies ist eine Form der Sicherungsabtretung (Zession), bei der ein Kreditnehmer für einen Bankkredit zur
Sicherheit für das Kreditinstitut Kundenforderungen in bestimmbarer oder variabler Größenordnung abtritt. Bei der
Mantelzession erfolgt die Abtretung der Forderung erst mit Einreichen der Rechnungsdurchschrift an die
Bank. 
Massekostenvorschuss
Hierunter wird ein ausreichender finanzieller Betrag zur Deckung der Verfahrenskosten(§ 26 InsO) verstanden.
Vermieden wird hierdurch eine unerwünschte Abweisung des Insolvenzantrags. Der Betrag kann von jedem gezahlt werden,
der ein Interesse an der Eröffnung hat. Der Vorschuss ist zurückzuzahlen sobald die Masse ausreicht, um die Kosten zu
decken. Wenn eine Insolvenzverschleppung vorliegt, kann der Vorschuss auch von den entsprechend Verantwortlichen in der
Unternehmensleitung zurückverlangt werden. 
Masselosigkeit
Wenn im eröffneten Insolvenzverfahren Masselosigkeit eintritt, mithin die Kosten des Verfahrens (§ 54) nicht mehr
gedeckt sind, erfolgt eine Einstellung der Aktivitäten des Verwalters. Das Gericht hört die Gläubiger an, ob diese
bereit sind, neue Finanzmittel einzuschießen. Im Falle der Ablehnung wird das Insolvenzverfahren von Amts wegen
eingestellt (§ 207). Von den restlichen Barmitteln werden die Auslagen bestritten und danach – falls noch Liquidität
verbleibt – anteilig die Kosten. 
Masseschulden
Hierunter versteht man die Verbindlichkeiten, die dem Unternehmen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
entstanden sind (z. B. Löhne, Miet- und Kaufverpflichtungen). 
Masseunzulänglichkeit
Von Masseunzulänglichkeit wird gesprochen, wenn sich während des Insolvenzverfahrens herausstellt, dass nur die
Verfahrenskosten gem. § 54 aus der Insolvenzmasse gedeckt werden können, jedoch nicht die Masseschulden nach § 55.
Gesetzlich geregelt ist, welche Forderungen als Masseschulden einzustufen sind. Dazu gehören die Kosten für die
Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse
sowie die Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen (Arbeitsverträge, Mietverträge, Pachtverträge etc.), die zu
Lasten der Masse erfüllt werden müssen, aber auch Ansprüche aus einem Sozialplan. Der Insolvenzverwalter hat die
Masseunzulänglichkeit dem Insolvenzgericht anzuzeigen, die dies anschließend öffentlich bekannt macht. Das
Insolvenzverfahren selbst wird fortgeführt. Massegläubiger dürfen wegen einer Masseverbindlichkeit nicht mehr in die Insolvenzmasse
vollstrecken. 
Matching
Im Bereich des Forderungsmanagements bedeutet Matching die Aufrechnung von Forderungen gegenüber Verbindlichkeiten
meist innerhalb eines Konzerns und häufig innerhalb von Fremdwährungen. Mit dem Ziel, Währungsrisiken zu begrenzen,
werden in strategischen Allianzen oder Konzernen Fremdwährungsguthaben und Forderungen gegenseitig aufgerechnet.
Erfolgt die Aufrechnung zu einem bestimmten Stichtag mit einem vorab vereinbarten Devisenkurs, bezeichnet man dies als
Netting. Wenn sich trotz Aufrechnung noch Saldenstände ergeben, muss dann lediglich deren Bereinigung oder
Kurssicherung erfolgen. 
Materielles Recht
Hiermit werden die Rechtsvorschriften der Rechtsordnung bezeichnet, die die Entstehung, Veränderung oder den
Untergang von Rechten regeln. Das formelle Recht befasst sich dagegen mit dem Verfahren zur Durchsetzung des
materiellen Rechts. 
Merchant Server
Dies ist ein Rechner auf dem ein Kunde Produkte eines Anbieters kaufen kann. Im SET-Standard dient dieser Rechner
zur Zertifizierung der Bezahlinformation durch den Händler. 
Mergers and Acquisitions (M & A)
Hierunter werden spezielle Dienstleistungen vor allem der Kreditinstitute in Form der Beratung bei
Unternehmensverkäufen und Fusionen verstanden. Sie helfen Unternehmen bei der Suche nach geeigneten Partnern oder
helfen beim günstigen Verkauf von Unternehmen oder Tochter- und Beteiligungsgesellschaften. 
Mezzanine-Kapital
In den letzten Jahren hat die Bedeutung sog. hybrider Beteiligungsformen zwischen Eigen- und Fremdkapital, worunter
die Mezzanine-Finanzierungen zählen, zugenommen. Zu nennen sind insbesondere stille und atypisch stille Beteiligungen
sowie nachrangige Gesellschafterdarlehen. Vermutlich ist davon auszugehen, dass auch „Basel II“ die Nachfrage nach
Mezzanine-Kapital verstärken wird. Von Vorteil dürfte für Unternehmen und Kapitalgebern deren Nachrangigkeit gegenüber
„klassischem“ Fremdkapital, die zeitliche Befristung und eine steuerliche Bevorzugung dieses „Quasi-Eigenkapitals“
durch Qualifikation der Zinszahlungen als Betriebsausgaben sein. Durch die Aufnahme von Mezzanine-Kapital kann ein
Unternehmen die Eigenkapitalbasis verbessern ohne Gesellschaftsanteile abgeben zu müssen. Auch hierdurch kann die
Bonität verbessert werden. 
Mitbürgschaft
Wenn sich mehrere Personen nebeneinander für dieselbe Verbindlichkeit (Mitbürgen) verbürgen, haften sie als
Gesamtschuldner. Die Bürgschaft kann entweder gemeinschaftlich oder unabhängig voneinander übernommen werden. Die
Wirksamkeit der einen Bürgschaft lässt die Gültigkeit der anderen unberührt (§ 769 BGB). 
Monitoring
Gemeint ist die Dauerbeobachtung eines bestimmten Systems. Dies kann z. B. auch der Ablauf im Rechnungswesen und
Forderungsmanagement sein. Der Begriff entstammt dem lateinischen „monere“ und bedeutet erinnern bzw. ermahnen.
Zu den wesentlichen Schlüsselfunktionen gehören:
- Beobachtungsfunktion: systematische, langfristige, problemorientierte Erfassung ausgewählter Werte in regelmäßigen
Abständen
- Frühwarnfunktion: die Identifizierung kritischer Werte bzw. Zustände
- Controllingfunktion: Beobachtung von Managementmaßnahmen (vorher – nachher)
- Benchmarkingfunktion: Ermittlung optimaler Werte bzw. Zustände für einzelne Indikatoren

Moratorium
Hierunter versteht man den Aufschub für die Erfüllung von Verbindlichkeiten. Dies kann geschehen durch vertragliche
Vereinbarung des Schuldners mit dem Gläubiger, d.h. konkret: Stundung oder Abrede, eine Forderung zeitweilig nicht
geltend zu machen oder zeitweiliger Vollstreckungsverzicht des Gläubigers. Einseitig kann ein Moratorium auch durch
einen hoheitlichen Schuldner (z. B. einen Staat) erklärt werden. 
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