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Lexikon Forderungsmanagement
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Lexikon Forderungsmanagement

Abweisung mangels Masse

Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird, unterbleibt die Abweisung.

Das Gericht hat die Schuldner, bei denen der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, in ein Verzeichnis einzutragen Schuldnerverzeichnis. Die Vorschriften über das Schuldnerverzeichnis nach der Zivilprozessordnung gelten entsprechend; jedoch beträgt die Löschungsfrist fünf Jahre.

Wer nach Absatz 1 Satz 2 einen Vorschuss geleistet hat, kann die Erstattung des vorgeschossenen Betrages von jeder Person verlangen, die entgegen den Vorschriften des Gesellschaftsrechts den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast. Der Anspruch verjährt nach Ablauf von fünf Jahren.     

Ad-hoc-Meldung

Das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) verpflichtet (§ 15) die Emittenten zur unverzüglichen Publizierung von Tatsachen, die den Börsenkurs der zugelassenen Wertpapiere eines Unternehmens erheblich beeinflussen können. Mitteilungspflichtig ist auch im Fall zugelassener Schuldverschreibungen, wenn sich die Fähigkeit des Emittenten, seinen Verpflichtungen nachzukommen, negativ verändert. Mit der Publizitätspflicht wird verhindert, dass lediglich Insider im Besitz von Informationen sind, um diese zum eigenen Vorteil auszunutzen ohne diese anderen Interessierten zugänglich zu machen.

Meist geben Aktiengesellschaften in dieser Form Informationen über Unternehmenszahlen oder wichtige Geschäftsabschlüsse. Als Folge hiervon können sich die Aktienkurses verändern.

Informationen können im Internet unter  http://www.dgap.de abgerufen werden.     

Aging-Listen

Dies ist eine Liste über den Altersaufbau der kurzfristigen Lieferantenkredite. Hierbei sind wichtige Daten zusammengefasst, die Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die Bonität von Kunden geben. Die Gliederung der Forderungen erfolgt nach deren Alter ab Rechnungsdatum (z. B. innerhalb der Zeiträume 1-30 Tage, 30-60 Tage etc.) oder nach Alter ab Fälligkeitsdatum. Zweckmäßig hat sich in der Praxis die Zusammenstellung bzw. Aufbereitung u.a. folgender Daten und Informationen erwiesen:

Festgelegtes Kreditlimit für einen Kunden

Bisher beanspruchte Kreditlinie

Aktuelle Abweichung von den festgesetzten Zahlungszielen

Zahlungsverhalten

Fälligkeit einzelner Forderungen

Aging-Listen lassen sich nach den verschiedensten Kriterien entwickeln, wie z. B. nach Geschäftsbereichen, Kunden, Ländern oder Währungen.     

AKA

Die 1952 gegründete Ausfuhrkredit-Gesellschaft mbH (AKA) konzentriert sich auf die Exportfinanzierung. Hierfür stehen ihr mehrere Kredit-Plafonds zur Verfügung:

Mit Mitteln des Plafonds A werden Lieferantenkredite von mindestens zwölf Monaten Laufzeit zweckgebunden an deutsche Exporteure zur Finanzierung ihrer Aufwendungen während der Produktionszeit bzw. zur Refinanzierung eines dem Besteller eingeräumten Zahlungszieles gewährt. Beschafft werden die finanziellen Mittel von den AKA-Konsortialbanken (Konsortium).

Aus den Plafonds C, D und E können Kredite aus Mitteln aller, einiger oder nur einer der AKA-Konsortialbanken an ausländische Besteller mit einer breiten Konditionenpalette eingeräumt werden. Die Plafonds unterscheiden sich durch die Refinanzierung der Kredite sowie deren Zinsstruktur und Währung. Die Auszahlung erfolgt direkt an den Exporteur. AKA-Finanzierungen werden grundsätzlich durch die staatliche Exportkreditversicherung Euler Hermes abgesichert.     

Akkreditiv

Beim Akkreditiv (letter of credit, L/C) handelt es sich um ein vom Grundgeschäft losgelöstes, abstraktes Schuldversprechen. Es ist die schriftliche Zusicherung eines Kreditinstitutes, im Auftrag des Käufers dem Verkäufer als Begünstigtem einen bestimmten Betrag in der vereinbarten Währung zu bezahlen, falls der Begünstigte akkreditivkonforme Dokumente innerhalb der vorgeschriebenen Fristen einreicht.

Ablauf in der Praxis: Wenn Zahlung mittels Akkreditiv im Kaufvertrag vereinbart wurde, muss der Importeur das Akkreditiv bei seinem Kreditinstitut eröffnen. Er zahlt den Akkreditivbetrag ein und teilt dem Institut mit, welche Dokumente der Exporteur einzureichen hat, bevor es den Betrag freigeben kann.

Das eröffnende Kreditinstitut schaltet üblicherweise ein Kreditinstitut im Land des Exporteurs ein und teilt die Akkreditivbedingungen mit. Diese Mitteilung beinhaltet die Garantie des Kreditinstitutes, bei Erfüllung der Bedingungen den Akkreditivbetrag auszuzahlen. Das Akkreditiv wird durch die avisierende Bank dem Exporteur avisiert. Dieser kann von dem avisierenden Kreditinstitut eine Bestätigung des Akkreditivs erbitten. Die Erteilung bedeutet eine Zahlungsgarantie der Bank an den Exporteur. Voraussetzung hierbei ist die Einhaltung der Akkreditivbedingungen.

Der Exporteur sollte u.a. folgendes klären, damit die Zahlungsgarantie der Bank bestehen bleibt:

(nach Erhalt der Avisierung) Stimmen die Akkreditivbedingungen mit dem Kaufvertrag überein?

Können alle geforderten Dokumente in der verlangten Form beigebracht werden?

Stimmt die verwendete Lieferklausel mit dem Vertrag überein?

Passt der verlangte Frachtbrief zum vereinbarten Transportmittel?

Wird ein Versicherungszertifikat verlangt trotz Vereinbarung, dass die Transportversicherung vom Empfänger übernommen wird?

Hinweis: Fachbuch, Rolf A. Schütze, Das Dokumenten-Akkreditiv im Internationalen Handelsverkehr. 1999, Recht u. Wirtschaft, Heidelberg, ISBN: 3-8005-1161-4.     

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Hiermit werden vorformulierte Vertragsbedingungen bezeichnet. Die Zulässigkeit der AGB resultiert aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit. Im Einzelfall sind die AGB nur dann maßgeblich, wenn sie ausdrücklich Bestandteil des Vertrages geworden sind. Eine Mitteilung durch Aufdruck auf einer Rechnung oder eine allgemeine Mitteilung im Bestätigungsschreiben, wenn in mündlichen Verhandlungen nicht auf die AGB hingewiesen wurde, reichen für die rechtliche Wirksamkeit nicht aus. Bei längerer Geschäftsverbindung kann die Bezugnahme auf die AGB bei Auftragsbestätigung ausreichend sein, wenn der Geschäftspartner nicht widerspricht. Aus Beweisgründen sollte die Geltung der AGB immer schriftlich vereinbart werden.

Hinweis: Fachbücher: Jürgen Niebling: Allgemeine Geschäftsbedingungen. 7. Aufl., 2006, Boorberg, Stuttgart, ISBN: 3-415-03677-4. Peter Bülow: Heidelberger Kommentare zum WechselG/ScheckG/AGB. 4., neu bearb. Aufl., 2004, C.F. Müller, Heidelberg, ISBN: 3-8114-1920-X.     

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)

Hierunter versteht man die bei Versicherungsverträgen formulierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Kontrolle nach dem AGB-Gesetz unterliegen. Ihr Mindestinhalt ist gesetzlich festgelegt. In der Kreditversicherung enthalten die AVB im wesentlichen Ausführungen über die eingeschlossenen Risiken, Risikoausschlüsse und Obliegenheiten.     

Allonge

Hierunter versteht man das mit einer Urkunde (Wechsel, Namensaktie) verbundene Verlängerungsteil (Anhang), das für Indossament verwendet werden kann.     

Altsaldendeckung

Bei Abschluss einer Kreditversicherung haben Versicherungsnehmer den Wunsch, auch bestehende Salden aus der Zeit vor Abschluss des Vertrages in den Versicherungsschutz einzubeziehen. Aus diesem Grunde sieht eine zusätzlich zu vereinbarende Klausel vor, dass bei Erteilung eines Kreditlimits alle bestehenden Forderungen, deren Alter einen jeweils festgelegten Zeitraum (in der Regel 3 Monate) nicht übersteigt, in den Versicherungsschutz einbezogen werden. Hierfür ist eine gesonderte Prämie zu entrichten.     

American Foreign Trade Definitions

Im internationalen Handel werden neben den Incoterms in einzelnen Ländern noch spezielle Regelungen praktiziert, die historisch gewachsen sind. Hierzu gehören u.a. die FOB AFTD (American Foreign Trade Definitions), die eine andere Bedeutung als die FOB INCOTERMS aufweisen.     

Amtsgericht

Das Amtsgericht bildet in bürgerlichen Streitigkeiten und Strafsachen in der Regel die unterste Stufe im Gerichtsaufbau (1. Instanz). Verfahren beginnen dort. Die Tätigkeiten erstrecken sich vorrangig auf das Zivil- und Strafrecht. Unter anderem ist das Amtsgericht für Klageverfahren zuständig. Ferner werden bei den Amtsgerichten unter anderem das Handelsregister, das Genossenschaftsregister, das Vereinsregister und das Güterrechtsregister geführt. Es ist daher auch das Registergericht. Zum Amtsgericht gehört auch das Grundbuchamt. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist das Amtsgericht zuständig bei einem Streitwert bis einschließlich 5.000 Euro. Es wird auch als Vollstreckungsgericht in Verfahren der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung, in Insolvenzverfahren sowie als Nachlassgericht tätig.     

Anbietungs-/Antragsgrenze

Die Anbietungsgrenze ist ein individuell in einem Kreditversicherungsvertrag festgelegter Betrag, der eine Abgrenzung der innerhalb des Versicherungsrahmens eingeschlossenen Kunden formuliert. Der Wert liegt in der Praxis meist bei 10.000 Euro und mehr.

Der Versicherungsnehmer muss alle Kunden, die einen O/P-Saldo zu einem bestimmten Zeitpunkt (meist Monatsende) in Höhe mindestens dieses Volumens ausweisen, dem Kreditversicherer zur Festlegung eines versicherten Kreditlimits benennen (Andienungspflicht). Unterhalb der Anbietungsgrenze kann fakultativ eine sog. Pauschaldeckung vereinbart werden.

Von Bedeutung bei der Festlegung der Anbietungsgrenze ist aus Sicht des versicherten Unternehmens vor allem das individuelle Risikokonzept, d.h. die Bereitschaft, bis zu welcher Höhe Schäden im eigenen Risiko verbleiben sollen, und auch der Verwaltungs- und Kostenaufwand.     

Anfechtung

Grundsätzlich ist die Anfechtung von Rechtsgeschäften oder Willenserklärungen nur bei Vorliegen eines Anfechtungsgrundes möglich. Anerkannte Gründe sind Irrtümer aufgrund arglistiger Täuschung oder die in §§ 119 ff. BGB genannten Gründe, bzw. Drohung. Eine Anfechtung muss fristgerecht gegenüber dem zutreffenden Anfechtungsgegner erklärt werden. Hierbei muss der Anfechtende erklären, dass er mit dem Rechtsgeschäft nicht einverstanden ist. Die Konsequenz einer wirksamen Anfechtung ist die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes von Anfang an. Bereits erbrachte Leistungen, z. B. in Form von Geldleistungen, müssen vom Anfechtungsgegner nach Bereicherungsrecht zurückerstattet werden.

Im Rahmen des Forderungsmanagements ist die Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens von Bedeutung, die sich auf Rechtshandlungen eines Schuldners bezieht. Grundlage ist das Anfechtungsgesetz in der Neufassung von 1994. Geschützt werden soll hierdurch der Gläubiger, wenn die Befriedigung seiner Ansprüche durch Vermögensverschiebung des Schuldners unmöglich gemacht wurde. Anfechtungsberechtigt ist, wer einen vollstreckbaren Schuldtitel hat und im Zusammenhang mit einer Zwangsvollstreckung nicht befriedigt wurde. Anfechtbar sind insbesondere: Gläubigerbenachteiligungen durch entsprechende Rechtshandlungen, sowie unentgeltliche Verfügungen des Schuldners. Dabei sind Fristen und Zeiträume zu beachten.

Hinweis: Fachbuch: Gerhardt, Walter/Kreft, Gerhart: Aktuelle Probleme der Insolvenzanfechtung. InsO, KO, GesO, AnfG. 10., veränderte Auflage 2006, RWS Verlag Kommunikationsforum Köln; ISBN: 3-8145-7582-2.     

Anhang zum Jahresabschluss

Für Kapitalgesellschaften ist der Anhang Pflichtbestandteil des Jahresabschlusses (§ 264 Abs. 1 HGB). Ausnahme: Befreiung nach § 264 Abs. 3 HGB. Zweck des Anhangs ist die Vermittlung von Informationen über die Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage der Kapitalgesellschaft und darüber hinaus von zusätzlichen Informationen, die keinen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Jahresabschluss haben. Wie auch die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung ist der Anhang gleichwertiger Bestandteil des Jahresabschlusses. Im Anhang sind diejenigen Angaben zu machen, die zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrieben sind. Darüber hinaus sind Angaben zu Posten zu tätigen, die in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Bilanz oder in die Gewinn- oder Verlustrechnung aufgenommen wurden (§ 284 Abs. 1 HGB).

Hinweis: Fachbuch: Hohl/Rohrbach/Meves/Bruss: Bilanzen – lesen und verstehen. 2. Aufl., 2006 Economica Verlag, Heidelberg, ISBN: 3-87081-520-5.     

Anwaltszwang

Bei einer Reihe von Zivilgerichten ist Anwaltszwang vorgegeben. Konkret bedeutet dies, dass für die rechtliche Wirkung von Erklärungen und Handlungen einer Partei unbedingt ein Anwalt eingeschaltet werden muss. Grundsätzlich besteht kein Anwaltszwang am Amtsgericht. Jede Partei kann sich mithin vor dem Amtsgericht selbst vertreten oder von einer geschäftsfähigen anderen Person vertreten lassen. Bei einigen familienrechtlichen Angelegenheiten besteht allerdings auch am Amtsgericht Anwaltszwang. Bei den Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof besteht Anwaltszwang. Alle an einem deutschen Landgericht zugelassenen Anwälte können bundesweit vor allen Land- und Amtsgerichten auftreten. Bei Oberlandesgerichten (OLG) und sonstigen speziellen oder übergeordneten Gerichten muss ein Anwalt über eine Zulassung verfügen.     

Arrest

Hierunter versteht man eine gerichtliche Anordnung innerhalb eines entsprechenden Verfahrens zu dem Zweck, eine zukünftige Zwangsvollstreckung zu sichern. Voraussetzung ist das glaubhafte Vorhandensein eines Arrestgrundes – wie z. B. befürchtete Vereitelung oder Erschwerung einer Zwangsvollstreckung – sowie eines Arrestanspruches. Letzterer ist eine Geldforderung oder ein Anspruch, der zu einer Geldforderung werden kann.

Beim Arrest muss zwischen dem persönlichen und dem dinglichen (sachlichen) Arrest unterschieden werden. Der persönliche hat den Zugriff auf die Person des Schuldners (in Form einer Freiheitsbeschränkung) zum Inhalt. Der dingliche Arrest beinhaltet den Zugriff auf das gesamte Vermögen (beweglich und unbeweglich) des Schuldners durch eine Pfändung oder einen Grundbucheintragung (vgl. §§ 916 ff. ZPO).     

ART (Alternative Risk Transfer)

Die hierunter fallenden Risiko- und Finanzierungslösungen sind durch die veränderten Bedürfnisse der Unternehmen im traditionellen Industrie-Versicherungsgeschäft entstanden. Dies gilt auch für den Bereich der Lieferantenkredite. Nachgefragt werden z. B. höhere Selbstbehalte, höhere Kapazitäten, neue Risikoklassen, variable Laufzeiten und zusätzliche Dienstleistungen. Unternehmen interessieren sich verstärkt für eine Bilanzabsicherung anstelle einer Einzelrisikoabdeckung (Bilanzschutzkonzepte). Hierbei tritt auch die traditionelle Unterscheidung zwischen ‚versicherbaren‘ und ‚nicht versicherbaren Risiken‘ zunehmend in den Hintergrund.

ART-Lösungen versuchen die Effizienz des Risikotransfers zu erhöhen und die Grenzen der Versicherbarkeit zu erweitern. ART-Produkte nutzen den Kapitalmarkt und erschließen damit zusätzliche Deckungskapazitäten. Das Spektrum der ART-Lösungen hat sich in den letzten Jahren – auch durch den raschen Wandel der Risikolandschaft – deutlich ausgeweitet. Zu den wichtigsten ART Lösungen gehören:

Captive Lösungen

Finite Risk (FR)

Multi-Trigger Produkte (MIP)

Contingent Capital

Securitization /Asset Backed Securitization (ABS)

Versicherungsderivate

SWAP-Geschäfte     

Asset-Backed-Securities

Asset-Backed-Securities (ABS) sind Finanzinstrumente zur außerbilanziellen Finanzierung von Aktiva (Assets). Geeignete Aktiva (meist Forderungen und Darlehen) werden regresslos an eine speziell für diesen Zweck gegründete Gesellschaft verkauft und abgetreten. Diese Zweckgesellschaft emittiert Wertpapiere auf dem Kapital- bzw. Geldmarkt (Verbriefung), die nur durch diese angekauften Aktiva und eventuell weitere Sicherheiten gedeckt sind. Diese Wertpapiere werden überwiegend von international tätigen Ratingagenturen mit einer Bonitätseinstufung versehen.

Durch den Verkauf der Aktiva erhält der Verkäufer vorweggenommene Liquidität („Aktivtausch“). Die Vorteile für den Verkäufer können geringere Kosten, Steuervorteile, eine Begrenzung seines Ausfallrisikos sowie mehr Finanzierungsflexibilität sein. Je nach Verwendung der Liquidität können verbesserte Bilanzverhältnisse entstehen.

Im Normalfall erfolgt die Forderungsverwaltung und das Inkasso der verkauften Forderungen durch den Forderungsverkäufer. Meistens erfolgt eine „stille“ Abtretung, d. h., der Schuldner (Debitor) wird nicht über den Verkauf informiert. Obwohl der Forderungsverkäufer nicht mehr Eigentümer der Forderung ist, verbleibt mittels Vereinbarung bei ihm das von ihm übernommene Erstausfallrisiko. Die Einbindung einer Kreditversicherung ist empfehlenswert, wenn der Verkäufer als Kreditversicherungsnehmer vom Rating der Kreditversicherung profitiert oder dadurch die Höhe seines Erstausfallrisikos verringern kann.

Zur Zielgruppe traditioneller ABS Finanzierungen gehören Unternehmen ab 250 Mio. Euro Jahresumsatz. Neuere Zweckgesellschaften werden ABS schon für Unternehmen ab 50 Mio. Euro Jahresumsatz anbieten können.     

Asset-Based Finance (ABF)

Hierunter versteht man im weitesten Sinne eine Finanzierung, welche die Aktiva eines Unternehmens zur Basis für eine Finanzierung macht.     

Auffanggesellschaft

Hierunter versteht man eine neugegründete Zweckgesellschaft mit dem Ziel, ganze oder (meist) Teile eines insolventen Unternehmens zu überführen und an einen Investor zu veräußern.     

Aufrechnung

Grundsätzlich wird unter Aufrechnung die wechselseitige Tilgung gegenseitiger, gleichartiger Forderungen durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung verstanden (§§ 387 ff. BGB). Die Gegenforderung, mit der der Schuldner aufrechnet, muss vollwirksam, fällig und einredefrei sein. Die Hauptforderung, gegen die der Schuldner aufrechnet, muss erfüllbar sein (Wirksamkeit und Fälligkeit nicht erforderlich).

Ein Gläubiger kann im Insolvenzfall durch Aufrechnungsmöglichkeiten eine Vorzugsstellung erlangen. Das Recht eines Insolvenzgläubigers zur Ausübung einer zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bestehenden Aufrechnungsbefugnis bleibt grundsätzlich erhalten (§§ 94 ff. InsO). Dies gilt auch dann, wenn die Aufrechnungslage im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung noch nicht gegeben ist, aber später eintritt. Sind die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen bei der Eröffnung des Verfahrens aufschiebend bedingt, nicht fällig oder nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet, kann erst aufgerechnet werden, wenn diese Aufrechnungshindernisse beseitigt sind. Von diesen Regeln lässt die Insolvenzordnung Ausnahmen zu, die eine Aufrechnung teils erleichtern, teils erschweren.     

Ausfallbürgschaft

Bei Übernahme einer Ausfallbürgschaft verpflichtet sich ein Bürge, dem Gläubiger nur für den Fall eines endgültigen Ausfalls einzustehen. Der Gläubiger kann den Ausfallbürgen erst dann in Anspruch nehmen, wenn er alles im Bereich des Möglichen getan hat, um seine Forderung gegenüber dem Hauptschuldner (z. B. Vermögensverwertung) und – falls dies der Fall ist – gegenüber anderen Sicherungsgebern durchzusetzen.     

Ausfalldeckung

Der Kreditversicherer deckt den Forderungsausfall des Versicherungsnehmers für versicherte Forderungen nicht in voller Höhe ab, sondern zu einem im Vertrag festgelegten Prozentsatz. Dieser beträgt in der Kreditversicherung mit inländischen Kunden i.d.R. 70% und in der Exportkreditversicherung 75%. Der versicherte Lieferant trägt somit eine Selbstbeteiligung an jedem Ausfall in Höhe des nicht gedeckten Prozentsatzes. Dieser Selbstbehalt darf nicht durch eine anderweitige Versicherung abgesichert werden.

Um eine tragbare Prämie anbieten zu können, erfordert die Vertragsgestaltung immer eine angemessene Selbstbeteiligung, die meist geringer ist als die Deckungsbeiträge für die Produkte des Lieferanten.     

Ausfallrisiko

Hierunter versteht man die Gefahr des teilweisen oder vollständigen Verlustes von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen eines Unternehmens. Wesentliche Ursachen hierfür sind Insolvenzen von Kunden, mangelnde Zahlungswilligkeit oder auch andere Faktoren (wie z. B. Wirtschaftskriminalität). Im Exportgeschäft kommen neben den wirtschaftlichen Ausfallrisiken vielfältige politisch bedingte Gefahren hinzu, wie z. B. kriegerische Ereignisse oder Transferrisiken.

Die Ausfallrisiken sind für Kreditgeber weltweit sehr hoch. Je nach Struktur des Forderungsbestandes, z. B. bei hohen Außenständen mit wenigen Kunden, kann ein größerer Forderungsausfall die Liquidität und den Ertrag, möglicherweise aber auch die Existenz eines Unternehmens ernsthaft bedrohen.     

Ausfuhrgewährleistungen der Bundesrepublik Deutschland

Die deutsche Bundesregierung fördert mit den Ausfuhrgewährleistungen für Exportrisiken eines der bedeutendsten Schlüsselsegmente der deutschen Wirtschaft. Die Euler Hermes Kreditversicherungs-AG und die PwC Deutsche Revision AG bearbeiten als vom Bund beauftragte Mandatare im Konsortium die Ausfuhrgewährleistungen der Bundesrepublik Deutschland; federführend ist Euler Hermes. Das Mandatarkonsortium ist damit der Partner der Exportwirtschaft für alle Fragen der staatlichen Exportkreditversicherung. Diese sichert Banken und deutsche Exporteure gegen das Risiko des Zahlungsausfalls bei Exporten. Damit können deutsche Exporteure und Kreditinstitute ihre Käufer- und Länderrisiken aus Exportgeschäften absichern. Zuständig für die Entscheidungen ist der Interministerielle Ausschuss für Ausfuhrgarantien und Ausfuhrbürgschaften (IMA).

Die Formen der Bundesdeckungen sind so vielfältig wie die Exportgeschäfte selbst. Es können Risiken sowohl vor als auch nach dem Versand abgesichert werden, zusätzlich wird eine Vielzahl von Sonderdeckungen angeboten. Kreditinstitute können Gewährleistungen für ihre gebundenen Finanzkredite erhalten.

Grundlage für die Prämien ist ein OECD-einheitliches Entgeltsystem. Die Selbstbeteiligung des Deckungsnehmers liegt je nach Absicherungsform im Regelfall zwischen 5 % und 15 %.

Der bei Euler Hermes zu stellende Antrag auf eine Ausfuhrgewährleistung sollte möglichst schon vor dem endgültigen Abschluss des Exportvertrags gestellt werden. Wesentliche Voraussetzung sind u.a. angemessene Zahlungsbedingungen.     

Ausfuhrkreditversicherung

Innerhalb der Ausfuhrkreditversicherung (AKV) werden Forderungen aus grenzüberschreitenden Exportgeschäften von Warenlieferungen und Dienstleistungen übernommen. Die private Kreditversicherung, wie sie in Deutschland z. B. von Atradius, Coface, Euler Hermes (privat) angeboten wird, konzentriert sich auf die Absicherung der wirtschaftlichen Risiken (vorwiegend Insolvenzen), wobei einige Versicherer (z. B. Atradius) auch politische Risiken in zahlreichen Ländern einschließen. Bei der staatlichen AKV (Euler-Hermes-Deckung) stehen die politischen Risiken im Vordergrund. Die potenziellen wirtschaftlichen Ausfallrisiken sind ebenfalls in den Policen eingeschlossen.

Nähere Informationen auch unter Kreditversicherung.      

Ausfuhrpauschalgewährleistungen des Bundes (APG)

Zur Absicherung von Ausfallrisiken bei Exporten können deutsche Exporteure „Ausfuhrgewährleistung des Bundes zur Förderung der deutschen Ausfuhren“ in Anspruch nehmen. Wenn laufend ausländische Kunden in diversen Ländern beliefert werden, kommt eine Ausfuhrpauschalgewährleistung (APG) in Betracht. Diese Deckungsform bietet der Exportwirtschaft eine umfassende verwaltungsmäßig einfache Absicherung gegen wirtschaftliche und politische Ausfuhrrisiken. Die APG sichert als Mantelvertrag Forderungen aus Geschäften mit allen privaten ausländischen Schuldnern in Ländern, die nicht der OECD angehören.     

Außenwert

Der Außenwert einer Währung zeigt sich in der Wechselkursentwicklung und wird – bezogen auf eine Mehrzahl von Ländern – durch einen speziellen Index wiedergegeben. Hierdurch wird das geometrische Mittel der nach dem Export- oder Außenhandelsanteil der Länder gewichteten Fremdwährungskursindizes ermittelt. Der Vergleich des Indexstandes an verschiedenen Stichdaten lässt erkennen, in welchem Ausmaß sich der Außenwert einer Währung verändert hat.     

Ausschlussfrist

Wenn die in der Kreditversicherung festgelegte Ausschlussfrist überschritten wurde, ist der Versicherungsschutz für alle zukünftigen Forderungen beendet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat mit dem Versicherer eine andere Frist vereinbart.     

Aussonderungsrechte

Das Recht zur Ausgliederung eines nicht zur Masse gehörenden Objektes durch den Insolvenzverwalter, d.h. zur Aussonderung, hat derjenige, der auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechtes geltend machen kann, dass dieser nicht zur Insolvenzmasse gehört (§ 47 InsO).

Solche Rechte sind das Eigentum, der einfache Eigentumsvorbehalt, das dingliche Vorkaufsrecht und – im Einzelfall auch – obligatorische Herausgabeansprüche aus Miete, Pacht oder Leihe, soweit das Objekt nicht zur Insolvenzmasse gehört.     

Austauschpfändung

Eine Austauschpfändung liegt vor, wenn ein Gläubiger dem Schuldner für ein unpfändbares Objekt (z. B. Kleidungsstück) ein Ersatzstück oder den zur Beschaffung eines solchen erforderlichen Geldbetrag überlässt, damit das höherwertige Objekt gepfändet und verwertet werden kann.      

Authentifizierung

Dies ist der Nachweis der Identität eines Partners in der computergestützten Kommunikation.

Authentifizierung bedeutet das Sicherstellen der Identität eines Benutzers von kritischen Systemen und Anwendungen. Eine Verbindung bzw. der Zugriff sollte nur dann gestattet werden, wenn absolut sichergestellt werden kann, dass der Benutzer tatsächlich derjenige ist, für den er sich ausgibt. Überlicherweise werden für die Authentifizierung von Anwendern Passwörter oder PIN-Nummern verwendet. Für komplexere Authentifizierungsverfahren kommen Hardwarekomponenten wie z. B. SmartCards als sogenannte „Authentifizierer“ zum Einsatz.     

Aval / Avalkredit

Als Aval wird im Wechselrecht die zusätzliche Sicherheit der Wechselbürgschaft bezeichnet. Als solche sichert sie die Zahlung der Wechselsumme ganz oder teilweise ab. Gesetzlich geregelt ist die Wechselbürgschaft in den §§ 30 ff. WG. Sie ist nicht akzessorisch und somit auch nicht Bürgschaft bürgerlichen Rechts. Ihre Abhängigkeit von der Wechselhauptschuld beschränkt sich auf das Vorhandensein einer förmlich gültigen Verpflichtung. Die Bürgschaftserklärung wird u.a. unter Verwendung der Worte „als Bürge“, „per Aval“ oder „als Garant“ auf den Wechsel oder auf einen Anhang gesetzt (zur Form vgl. § 31 WG).

Kreditinstitute verwenden den Begriff des Avals für eine Bürgschaft oder eine Garantie. Von einem Avalkredit spricht man dann, wenn ein Kreditinstitut oder ein Kreditversicherer für seinen Kunden eine Bürgschaft oder Garantie innerhalb einer dem Kunden zur Verfügung gestellten Kredit-/Avallinie auslegt. Die Kredit-/Avallinie wiederum basiert auf einer Kreditzusage des Kreditinstituts gegenüber dem Kunden. Ihre Höhe bemisst sich nach dessen Bonität.

Kreditversicherer übernehmen für Geschäftskunden Bürgschaften und Garantien im In- und Ausland, z. B. für Verpflichtungen des Auftragnehmers aus Bau- und Lieferverträgen, gegenüber Zollämtern für Zoll- und Steuerverpflichtungen oder gegenüber Interventionsstellen für Verpflichtungen aus EU-Agrarmarktordnungen.

Die Avale der Kreditversicherer sind bei Behörden und in der Wirtschaft anerkannt. Viele Unternehmen bevorzugen Avalkredite von Kreditversicherern, da diese ihr Kreditvolumen bei der Hausbank entlasten und ihnen somit zusätzliche Liquidität verschaffen.     

Avalgebühr

Hierunter wird die Gebühr der Kreditinstitute für die Übernahme einer Bankbürgschaft verstanden.     



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