|
Lexikon Forderungsmanagement

Abweisung mangels Masse
Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners
voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Wenn ein ausreichender Geldbetrag
vorgeschossen wird, unterbleibt die Abweisung.
Das Gericht hat die Schuldner, bei denen der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, in ein
Verzeichnis einzutragen Schuldnerverzeichnis.
Die Vorschriften über das Schuldnerverzeichnis nach der Zivilprozessordnung gelten entsprechend; jedoch beträgt die
Löschungsfrist fünf Jahre.
Wer nach Absatz 1 Satz 2 einen Vorschuss geleistet hat, kann die Erstattung des vorgeschossenen Betrages von jeder
Person verlangen, die entgegen den Vorschriften des Gesellschaftsrechts den Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und
schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast. Der Anspruch verjährt nach Ablauf von fünf Jahren.

Das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) verpflichtet (§ 15) die Emittenten zur unverzüglichen Publizierung von
Tatsachen, die den Börsenkurs der zugelassenen Wertpapiere eines Unternehmens erheblich beeinflussen können.
Mitteilungspflichtig ist auch im Fall zugelassener Schuldverschreibungen, wenn sich die Fähigkeit des Emittenten,
seinen Verpflichtungen nachzukommen, negativ verändert. Mit der Publizitätspflicht wird verhindert, dass lediglich
Insider im Besitz von Informationen sind, um diese zum eigenen Vorteil auszunutzen ohne diese anderen Interessierten
zugänglich zu machen.
Meist geben Aktiengesellschaften in dieser Form Informationen über Unternehmenszahlen oder wichtige
Geschäftsabschlüsse. Als Folge hiervon können sich die Aktienkurses verändern.
Informationen können im Internet unter http://www.dgap.de abgerufen werden. 
Dies ist eine Liste über den Altersaufbau der kurzfristigen Lieferantenkredite. Hierbei sind wichtige Daten
zusammengefasst, die Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die Bonität von Kunden geben. Die Gliederung der Forderungen erfolgt nach deren Alter ab Rechnungsdatum (z. B.
innerhalb der Zeiträume 1-30 Tage, 30-60 Tage etc.) oder nach Alter ab Fälligkeitsdatum. Zweckmäßig hat sich in der
Praxis die Zusammenstellung bzw. Aufbereitung u.a. folgender Daten und Informationen erwiesen:
|
•
|
Festgelegtes Kreditlimit für einen Kunden
|
|
•
|
Bisher beanspruchte Kreditlinie
|
|
•
|
Aktuelle Abweichung von den festgesetzten Zahlungszielen
|
|
•
|
Zahlungsverhalten
|
|
•
|
Fälligkeit einzelner Forderungen
|
Aging-Listen lassen sich nach den verschiedensten Kriterien entwickeln, wie z. B. nach Geschäftsbereichen,
Kunden, Ländern oder Währungen. 
Die 1952 gegründete Ausfuhrkredit-Gesellschaft mbH (AKA) konzentriert sich auf die Exportfinanzierung. Hierfür
stehen ihr mehrere Kredit-Plafonds zur Verfügung:
Mit Mitteln des Plafonds A werden Lieferantenkredite von mindestens zwölf Monaten Laufzeit zweckgebunden an deutsche
Exporteure zur Finanzierung ihrer Aufwendungen während der Produktionszeit bzw. zur Refinanzierung eines dem Besteller
eingeräumten Zahlungszieles gewährt. Beschafft werden die finanziellen Mittel von den AKA-Konsortialbanken
(Konsortium).
Aus den Plafonds C, D und E können Kredite aus Mitteln aller, einiger oder nur einer der AKA-Konsortialbanken an
ausländische Besteller mit einer breiten Konditionenpalette eingeräumt werden. Die Plafonds unterscheiden sich durch
die Refinanzierung der Kredite sowie deren Zinsstruktur und Währung. Die Auszahlung erfolgt direkt an den Exporteur.
AKA-Finanzierungen werden grundsätzlich durch die staatliche Exportkreditversicherung Euler Hermes abgesichert.

Beim Akkreditiv (letter of credit, L/C) handelt es sich um ein vom Grundgeschäft losgelöstes, abstraktes
Schuldversprechen. Es ist die schriftliche Zusicherung eines Kreditinstitutes, im Auftrag des Käufers dem Verkäufer als
Begünstigtem einen bestimmten Betrag in der vereinbarten Währung zu bezahlen, falls der Begünstigte akkreditivkonforme
Dokumente innerhalb der vorgeschriebenen Fristen einreicht.
Ablauf in der Praxis: Wenn Zahlung mittels Akkreditiv im Kaufvertrag vereinbart wurde, muss der Importeur das
Akkreditiv bei seinem Kreditinstitut eröffnen. Er zahlt den Akkreditivbetrag ein und teilt dem Institut mit, welche
Dokumente der Exporteur einzureichen hat, bevor es den Betrag freigeben kann.
Das eröffnende Kreditinstitut schaltet üblicherweise ein Kreditinstitut im Land des Exporteurs ein und teilt die
Akkreditivbedingungen mit. Diese Mitteilung beinhaltet die Garantie des Kreditinstitutes, bei Erfüllung der Bedingungen
den Akkreditivbetrag auszuzahlen. Das Akkreditiv wird durch die avisierende Bank dem Exporteur avisiert. Dieser kann
von dem avisierenden Kreditinstitut eine Bestätigung des Akkreditivs erbitten. Die Erteilung bedeutet eine
Zahlungsgarantie der Bank an den Exporteur. Voraussetzung hierbei ist die Einhaltung der Akkreditivbedingungen.
Der Exporteur sollte u.a. folgendes klären, damit die Zahlungsgarantie der Bank bestehen bleibt:
|
•
|
(nach Erhalt der Avisierung) Stimmen die Akkreditivbedingungen mit dem Kaufvertrag überein?
|
|
•
|
Können alle geforderten Dokumente in der verlangten Form beigebracht werden?
|
|
•
|
Stimmt die verwendete Lieferklausel mit dem Vertrag überein?
|
|
•
|
Passt der verlangte Frachtbrief zum vereinbarten Transportmittel?
|
|
•
|
Wird ein Versicherungszertifikat verlangt trotz Vereinbarung, dass die Transportversicherung vom Empfänger
übernommen wird?
|
Hinweis: Fachbuch, Rolf A. Schütze, Das Dokumenten-Akkreditiv im Internationalen Handelsverkehr. 1999, Recht
u. Wirtschaft, Heidelberg, ISBN: 3-8005-1161-4. 
Hiermit werden vorformulierte Vertragsbedingungen bezeichnet. Die Zulässigkeit der AGB resultiert aus dem Grundsatz
der Vertragsfreiheit. Im Einzelfall sind die AGB nur dann maßgeblich, wenn sie ausdrücklich Bestandteil des Vertrages
geworden sind. Eine Mitteilung durch Aufdruck auf einer Rechnung oder eine allgemeine Mitteilung im
Bestätigungsschreiben, wenn in mündlichen Verhandlungen nicht auf die AGB hingewiesen wurde, reichen für die rechtliche
Wirksamkeit nicht aus. Bei längerer Geschäftsverbindung kann die Bezugnahme auf die AGB bei Auftragsbestätigung
ausreichend sein, wenn der Geschäftspartner nicht widerspricht. Aus Beweisgründen sollte die Geltung der AGB immer
schriftlich vereinbart werden.
Hinweis: Fachbücher: Jürgen Niebling: Allgemeine Geschäftsbedingungen. 7. Aufl., 2006, Boorberg,
Stuttgart, ISBN: 3-415-03677-4. Peter Bülow: Heidelberger Kommentare zum WechselG/ScheckG/AGB. 4., neu bearb. Aufl.,
2004, C.F. Müller, Heidelberg, ISBN: 3-8114-1920-X. 
Hierunter versteht man die bei Versicherungsverträgen formulierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der
Kontrolle nach dem AGB-Gesetz unterliegen. Ihr Mindestinhalt ist gesetzlich festgelegt. In der Kreditversicherung
enthalten die AVB im wesentlichen Ausführungen über die eingeschlossenen Risiken, Risikoausschlüsse und Obliegenheiten.

Hierunter versteht man das mit einer Urkunde (Wechsel, Namensaktie) verbundene Verlängerungsteil (Anhang), das für
Indossament verwendet werden kann. 
Bei Abschluss einer Kreditversicherung haben Versicherungsnehmer den Wunsch, auch bestehende Salden aus der Zeit vor
Abschluss des Vertrages in den Versicherungsschutz einzubeziehen. Aus diesem Grunde sieht eine zusätzlich zu
vereinbarende Klausel vor, dass bei Erteilung eines Kreditlimits alle bestehenden Forderungen, deren Alter einen
jeweils festgelegten Zeitraum (in der Regel 3 Monate) nicht übersteigt, in den Versicherungsschutz einbezogen werden.
Hierfür ist eine gesonderte Prämie zu entrichten. 
Im internationalen Handel werden neben den Incoterms in einzelnen Ländern
noch spezielle Regelungen praktiziert, die historisch gewachsen sind. Hierzu gehören u.a. die FOB AFTD (American
Foreign Trade Definitions), die eine andere Bedeutung als die FOB INCOTERMS aufweisen. 
Das Amtsgericht bildet in bürgerlichen Streitigkeiten und Strafsachen in der Regel die unterste Stufe im
Gerichtsaufbau (1. Instanz). Verfahren beginnen dort. Die Tätigkeiten erstrecken sich vorrangig auf das Zivil- und
Strafrecht. Unter anderem ist das Amtsgericht für Klageverfahren zuständig. Ferner werden bei den Amtsgerichten unter
anderem das Handelsregister, das Genossenschaftsregister, das Vereinsregister und das Güterrechtsregister geführt. Es
ist daher auch das Registergericht. Zum Amtsgericht gehört auch das Grundbuchamt. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
ist das Amtsgericht zuständig bei einem Streitwert bis einschließlich 5.000 Euro. Es wird auch als
Vollstreckungsgericht in Verfahren der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung, in Insolvenzverfahren sowie als
Nachlassgericht tätig. 
Die Anbietungsgrenze ist ein individuell in einem Kreditversicherungsvertrag festgelegter Betrag, der eine
Abgrenzung der innerhalb des Versicherungsrahmens eingeschlossenen Kunden formuliert. Der Wert liegt in der Praxis
meist bei 10.000 Euro und mehr.
Der Versicherungsnehmer muss alle Kunden, die einen O/P-Saldo zu einem bestimmten Zeitpunkt (meist Monatsende) in
Höhe mindestens dieses Volumens ausweisen, dem Kreditversicherer zur Festlegung eines versicherten Kreditlimits
benennen (Andienungspflicht). Unterhalb der Anbietungsgrenze kann fakultativ eine sog. Pauschaldeckung vereinbart
werden.
Von Bedeutung bei der Festlegung der Anbietungsgrenze ist aus Sicht des versicherten Unternehmens vor allem das
individuelle Risikokonzept, d.h. die Bereitschaft, bis zu welcher Höhe Schäden im eigenen Risiko verbleiben sollen, und
auch der Verwaltungs- und Kostenaufwand. 
Grundsätzlich ist die Anfechtung von Rechtsgeschäften oder Willenserklärungen nur bei Vorliegen eines
Anfechtungsgrundes möglich. Anerkannte Gründe sind Irrtümer aufgrund arglistiger Täuschung oder die in
§§ 119 ff. BGB genannten Gründe, bzw. Drohung. Eine Anfechtung muss fristgerecht gegenüber dem zutreffenden
Anfechtungsgegner erklärt werden. Hierbei muss der Anfechtende erklären, dass er mit dem Rechtsgeschäft nicht
einverstanden ist. Die Konsequenz einer wirksamen Anfechtung ist die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes von Anfang an.
Bereits erbrachte Leistungen, z. B. in Form von Geldleistungen, müssen vom Anfechtungsgegner nach
Bereicherungsrecht zurückerstattet werden.
Im Rahmen des Forderungsmanagements ist die Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens von Bedeutung, die sich auf
Rechtshandlungen eines Schuldners bezieht. Grundlage ist das Anfechtungsgesetz in der Neufassung von 1994. Geschützt
werden soll hierdurch der Gläubiger, wenn die Befriedigung seiner Ansprüche durch Vermögensverschiebung des Schuldners
unmöglich gemacht wurde. Anfechtungsberechtigt ist, wer einen vollstreckbaren Schuldtitel hat und im Zusammenhang mit
einer Zwangsvollstreckung nicht befriedigt wurde. Anfechtbar sind insbesondere: Gläubigerbenachteiligungen durch
entsprechende Rechtshandlungen, sowie unentgeltliche Verfügungen des Schuldners. Dabei sind Fristen und Zeiträume zu
beachten.
Hinweis: Fachbuch: Gerhardt, Walter/Kreft, Gerhart: Aktuelle Probleme der Insolvenzanfechtung. InsO, KO,
GesO, AnfG. 10., veränderte Auflage 2006, RWS Verlag Kommunikationsforum Köln; ISBN: 3-8145-7582-2.

Für Kapitalgesellschaften ist der Anhang Pflichtbestandteil des Jahresabschlusses (§ 264 Abs. 1 HGB).
Ausnahme: Befreiung nach § 264 Abs. 3 HGB. Zweck des Anhangs ist die Vermittlung von Informationen über die
Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage der Kapitalgesellschaft und darüber hinaus von zusätzlichen Informationen, die
keinen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Jahresabschluss haben. Wie auch die Bilanz und die Gewinn- und
Verlustrechnung ist der Anhang gleichwertiger Bestandteil des Jahresabschlusses. Im Anhang sind diejenigen Angaben zu
machen, die zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrieben sind. Darüber hinaus
sind Angaben zu Posten zu tätigen, die in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Bilanz oder in die Gewinn- oder
Verlustrechnung aufgenommen wurden (§ 284 Abs. 1 HGB).
Bei einer Reihe von Zivilgerichten ist Anwaltszwang vorgegeben. Konkret bedeutet dies, dass für die rechtliche
Wirkung von Erklärungen und Handlungen einer Partei unbedingt ein Anwalt eingeschaltet werden muss. Grundsätzlich
besteht kein Anwaltszwang am Amtsgericht.
Jede Partei kann sich mithin vor dem Amtsgericht selbst vertreten oder von einer geschäftsfähigen anderen Person
vertreten lassen. Bei einigen familienrechtlichen Angelegenheiten besteht allerdings auch am Amtsgericht Anwaltszwang.
Bei den Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof besteht Anwaltszwang. Alle an einem deutschen
Landgericht zugelassenen Anwälte können bundesweit vor allen Land- und Amtsgerichten auftreten. Bei Oberlandesgerichten
(OLG) und sonstigen speziellen oder übergeordneten Gerichten muss ein Anwalt über eine Zulassung verfügen.

Hierunter versteht man eine gerichtliche Anordnung innerhalb eines entsprechenden Verfahrens zu dem Zweck, eine
zukünftige Zwangsvollstreckung zu sichern. Voraussetzung ist das glaubhafte Vorhandensein eines Arrestgrundes – wie
z. B. befürchtete Vereitelung oder Erschwerung einer Zwangsvollstreckung – sowie eines Arrestanspruches. Letzterer
ist eine Geldforderung oder ein Anspruch, der zu einer Geldforderung werden kann.
Beim Arrest muss zwischen dem persönlichen und dem dinglichen (sachlichen) Arrest unterschieden werden. Der
persönliche hat den Zugriff auf die Person des Schuldners (in Form einer Freiheitsbeschränkung) zum Inhalt. Der
dingliche Arrest beinhaltet den Zugriff auf das gesamte Vermögen (beweglich und unbeweglich) des Schuldners durch eine
Pfändung oder einen Grundbucheintragung (vgl. §§ 916 ff. ZPO). 
Die hierunter fallenden Risiko- und Finanzierungslösungen sind durch die veränderten Bedürfnisse der Unternehmen im
traditionellen Industrie-Versicherungsgeschäft entstanden. Dies gilt auch für den Bereich der Lieferantenkredite.
Nachgefragt werden z. B. höhere Selbstbehalte, höhere Kapazitäten, neue Risikoklassen, variable Laufzeiten und
zusätzliche Dienstleistungen. Unternehmen interessieren sich verstärkt für eine Bilanzabsicherung anstelle einer
Einzelrisikoabdeckung (Bilanzschutzkonzepte). Hierbei tritt auch die traditionelle Unterscheidung zwischen
‚versicherbaren‘ und ‚nicht versicherbaren Risiken‘ zunehmend in den Hintergrund.
ART-Lösungen versuchen die Effizienz des Risikotransfers zu erhöhen und die Grenzen der Versicherbarkeit zu
erweitern. ART-Produkte nutzen den Kapitalmarkt und erschließen damit zusätzliche Deckungskapazitäten. Das Spektrum der
ART-Lösungen hat sich in den letzten Jahren – auch durch den raschen Wandel der Risikolandschaft – deutlich
ausgeweitet. Zu den wichtigsten ART Lösungen gehören:
|
•
|
Captive Lösungen
|
|
•
|
Finite Risk (FR)
|
|
•
|
Multi-Trigger Produkte (MIP)
|
|
•
|
Contingent Capital
|
|
•
|
Securitization /Asset Backed Securitization (ABS)
|
|
•
|
Versicherungsderivate
|
|
•
|
SWAP-Geschäfte 
|
Asset-Backed-Securities (ABS) sind Finanzinstrumente zur außerbilanziellen Finanzierung von Aktiva (Assets).
Geeignete Aktiva (meist Forderungen und Darlehen) werden regresslos an eine speziell für diesen Zweck gegründete
Gesellschaft verkauft und abgetreten. Diese Zweckgesellschaft emittiert Wertpapiere auf dem Kapital- bzw. Geldmarkt
(Verbriefung), die nur durch diese angekauften Aktiva und eventuell weitere Sicherheiten gedeckt sind. Diese
Wertpapiere werden überwiegend von international tätigen Ratingagenturen mit einer Bonitätseinstufung versehen.
Durch den Verkauf der Aktiva erhält der Verkäufer vorweggenommene Liquidität („Aktivtausch“). Die Vorteile für den
Verkäufer können geringere Kosten, Steuervorteile, eine Begrenzung seines Ausfallrisikos sowie mehr
Finanzierungsflexibilität sein. Je nach Verwendung der Liquidität können verbesserte Bilanzverhältnisse entstehen.
Im Normalfall erfolgt die Forderungsverwaltung und das Inkasso der verkauften Forderungen durch den
Forderungsverkäufer. Meistens erfolgt eine „stille“ Abtretung, d. h., der Schuldner (Debitor) wird nicht über den
Verkauf informiert. Obwohl der Forderungsverkäufer nicht mehr Eigentümer der Forderung ist, verbleibt mittels
Vereinbarung bei ihm das von ihm übernommene Erstausfallrisiko. Die Einbindung einer Kreditversicherung ist
empfehlenswert, wenn der Verkäufer als Kreditversicherungsnehmer vom Rating der Kreditversicherung profitiert oder
dadurch die Höhe seines Erstausfallrisikos verringern kann.
Zur Zielgruppe traditioneller ABS Finanzierungen gehören Unternehmen ab 250 Mio. Euro Jahresumsatz. Neuere
Zweckgesellschaften werden ABS schon für Unternehmen ab 50 Mio. Euro Jahresumsatz anbieten können.

Hierunter versteht man im weitesten Sinne eine Finanzierung, welche die Aktiva eines Unternehmens zur Basis für eine
Finanzierung macht. 
Hierunter versteht man eine neugegründete Zweckgesellschaft mit dem Ziel, ganze oder (meist) Teile eines insolventen
Unternehmens zu überführen und an einen Investor zu veräußern. 
Grundsätzlich wird unter Aufrechnung die wechselseitige Tilgung gegenseitiger, gleichartiger Forderungen durch eine
einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung verstanden (§§ 387 ff. BGB). Die Gegenforderung, mit der der
Schuldner aufrechnet, muss vollwirksam, fällig und einredefrei sein. Die Hauptforderung, gegen die der Schuldner
aufrechnet, muss erfüllbar sein (Wirksamkeit und Fälligkeit nicht erforderlich).
Ein Gläubiger kann im Insolvenzfall durch Aufrechnungsmöglichkeiten eine Vorzugsstellung erlangen. Das Recht eines
Insolvenzgläubigers zur Ausübung einer zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bestehenden Aufrechnungsbefugnis bleibt
grundsätzlich erhalten (§§ 94 ff. InsO). Dies gilt auch dann, wenn die Aufrechnungslage im Zeitpunkt der
Verfahrenseröffnung noch nicht gegeben ist, aber später eintritt. Sind die aufzurechnenden Forderungen oder eine von
ihnen bei der Eröffnung des Verfahrens aufschiebend bedingt, nicht fällig oder nicht auf gleichartige Leistungen
gerichtet, kann erst aufgerechnet werden, wenn diese Aufrechnungshindernisse beseitigt sind. Von diesen Regeln lässt
die Insolvenzordnung Ausnahmen zu, die eine Aufrechnung teils erleichtern, teils erschweren. 
Bei Übernahme einer Ausfallbürgschaft verpflichtet sich ein Bürge, dem Gläubiger nur für den Fall eines endgültigen
Ausfalls einzustehen. Der Gläubiger kann den Ausfallbürgen erst dann in Anspruch nehmen, wenn er alles im Bereich des
Möglichen getan hat, um seine Forderung gegenüber dem Hauptschuldner (z. B. Vermögensverwertung) und – falls dies
der Fall ist – gegenüber anderen Sicherungsgebern durchzusetzen. 
Der Kreditversicherer deckt den Forderungsausfall des Versicherungsnehmers für versicherte Forderungen nicht in
voller Höhe ab, sondern zu einem im Vertrag festgelegten Prozentsatz. Dieser beträgt in der Kreditversicherung mit
inländischen Kunden i.d.R. 70% und in der Exportkreditversicherung 75%. Der versicherte Lieferant trägt somit eine
Selbstbeteiligung an jedem Ausfall in Höhe des nicht gedeckten Prozentsatzes. Dieser Selbstbehalt darf nicht durch eine
anderweitige Versicherung abgesichert werden.
Um eine tragbare Prämie anbieten zu können, erfordert die Vertragsgestaltung immer eine angemessene
Selbstbeteiligung, die meist geringer ist als die Deckungsbeiträge für die Produkte des Lieferanten.

Hierunter versteht man die Gefahr des teilweisen oder vollständigen Verlustes von Forderungen aus Lieferungen und
Leistungen eines Unternehmens. Wesentliche Ursachen hierfür sind Insolvenzen von Kunden, mangelnde Zahlungswilligkeit
oder auch andere Faktoren (wie z. B. Wirtschaftskriminalität). Im Exportgeschäft kommen neben den wirtschaftlichen
Ausfallrisiken vielfältige politisch bedingte Gefahren hinzu, wie z. B. kriegerische Ereignisse oder Transferrisiken.
Die Ausfallrisiken sind für Kreditgeber weltweit sehr hoch. Je nach Struktur des Forderungsbestandes, z. B. bei
hohen Außenständen mit wenigen Kunden, kann ein größerer Forderungsausfall die Liquidität und den Ertrag,
möglicherweise aber auch die Existenz eines Unternehmens ernsthaft bedrohen. 
Die deutsche Bundesregierung fördert mit den Ausfuhrgewährleistungen für Exportrisiken eines der bedeutendsten
Schlüsselsegmente der deutschen Wirtschaft. Die Euler Hermes Kreditversicherungs-AG und die PwC Deutsche Revision AG
bearbeiten als vom Bund beauftragte Mandatare im Konsortium die Ausfuhrgewährleistungen der Bundesrepublik Deutschland;
federführend ist Euler Hermes. Das Mandatarkonsortium ist damit der Partner der Exportwirtschaft für alle Fragen der
staatlichen Exportkreditversicherung. Diese sichert Banken und deutsche Exporteure gegen das Risiko des
Zahlungsausfalls bei Exporten. Damit können deutsche Exporteure und Kreditinstitute ihre Käufer- und Länderrisiken aus
Exportgeschäften absichern. Zuständig für die Entscheidungen ist der Interministerielle Ausschuss für Ausfuhrgarantien
und Ausfuhrbürgschaften (IMA).
Die Formen der Bundesdeckungen sind so vielfältig wie die Exportgeschäfte selbst. Es können Risiken sowohl vor als
auch nach dem Versand abgesichert werden, zusätzlich wird eine Vielzahl von Sonderdeckungen angeboten. Kreditinstitute
können Gewährleistungen für ihre gebundenen Finanzkredite erhalten.
Grundlage für die Prämien ist ein OECD-einheitliches Entgeltsystem. Die Selbstbeteiligung des Deckungsnehmers liegt
je nach Absicherungsform im Regelfall zwischen 5 % und 15 %.
Der bei Euler Hermes zu stellende Antrag auf eine Ausfuhrgewährleistung sollte möglichst schon vor dem endgültigen
Abschluss des Exportvertrags gestellt werden. Wesentliche Voraussetzung sind u.a. angemessene Zahlungsbedingungen.

Innerhalb der Ausfuhrkreditversicherung (AKV) werden Forderungen aus grenzüberschreitenden Exportgeschäften von
Warenlieferungen und Dienstleistungen übernommen. Die private Kreditversicherung, wie sie in Deutschland z. B. von
Atradius, Coface, Euler Hermes (privat) angeboten wird, konzentriert sich auf die Absicherung der wirtschaftlichen
Risiken (vorwiegend Insolvenzen), wobei einige Versicherer (z. B. Atradius) auch politische Risiken in zahlreichen
Ländern einschließen. Bei der staatlichen AKV (Euler-Hermes-Deckung) stehen die politischen Risiken im Vordergrund. Die
potenziellen wirtschaftlichen Ausfallrisiken sind ebenfalls in den Policen eingeschlossen.
Nähere Informationen auch unter Kreditversicherung.

Zur Absicherung von Ausfallrisiken bei Exporten können deutsche Exporteure „Ausfuhrgewährleistung des Bundes zur
Förderung der deutschen Ausfuhren“ in Anspruch nehmen. Wenn laufend ausländische Kunden in diversen Ländern beliefert
werden, kommt eine Ausfuhrpauschalgewährleistung (APG) in Betracht. Diese Deckungsform bietet der Exportwirtschaft eine
umfassende verwaltungsmäßig einfache Absicherung gegen wirtschaftliche und politische Ausfuhrrisiken. Die APG sichert
als Mantelvertrag Forderungen aus Geschäften mit allen privaten ausländischen Schuldnern in Ländern, die nicht der OECD
angehören. 
Der Außenwert einer Währung zeigt sich in der Wechselkursentwicklung und wird – bezogen auf eine Mehrzahl von
Ländern – durch einen speziellen Index wiedergegeben. Hierdurch wird das geometrische Mittel der nach dem Export- oder
Außenhandelsanteil der Länder gewichteten Fremdwährungskursindizes ermittelt. Der Vergleich des Indexstandes an
verschiedenen Stichdaten lässt erkennen, in welchem Ausmaß sich der Außenwert einer Währung verändert hat.

Wenn die in der Kreditversicherung festgelegte Ausschlussfrist überschritten wurde, ist der Versicherungsschutz für
alle zukünftigen Forderungen beendet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat mit dem Versicherer eine andere Frist
vereinbart. 
Das Recht zur Ausgliederung eines nicht zur Masse gehörenden Objektes durch den Insolvenzverwalter, d.h. zur
Aussonderung, hat derjenige, der auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechtes geltend machen kann, dass dieser
nicht zur Insolvenzmasse gehört (§ 47 InsO).
Solche Rechte sind das Eigentum, der einfache Eigentumsvorbehalt,
das dingliche Vorkaufsrecht und – im Einzelfall auch – obligatorische Herausgabeansprüche aus Miete, Pacht oder Leihe,
soweit das Objekt nicht zur Insolvenzmasse gehört. 
Eine Austauschpfändung liegt vor, wenn ein Gläubiger dem Schuldner für ein unpfändbares Objekt (z. B.
Kleidungsstück) ein Ersatzstück oder den zur Beschaffung eines solchen erforderlichen Geldbetrag überlässt, damit das
höherwertige Objekt gepfändet und verwertet werden kann. 
Dies ist der Nachweis der Identität eines Partners in der computergestützten Kommunikation.
Authentifizierung bedeutet das Sicherstellen der Identität eines Benutzers von kritischen Systemen und Anwendungen.
Eine Verbindung bzw. der Zugriff sollte nur dann gestattet werden, wenn absolut sichergestellt werden kann, dass der
Benutzer tatsächlich derjenige ist, für den er sich ausgibt. Überlicherweise werden für die Authentifizierung von
Anwendern Passwörter oder PIN-Nummern verwendet. Für komplexere Authentifizierungsverfahren kommen Hardwarekomponenten
wie z. B. SmartCards als sogenannte „Authentifizierer“ zum Einsatz. 
Als Aval wird im Wechselrecht die zusätzliche Sicherheit der Wechselbürgschaft bezeichnet. Als solche sichert sie
die Zahlung der Wechselsumme ganz oder teilweise ab. Gesetzlich geregelt ist die Wechselbürgschaft in den
§§ 30 ff. WG. Sie ist nicht akzessorisch und somit auch nicht Bürgschaft bürgerlichen Rechts. Ihre
Abhängigkeit von der Wechselhauptschuld beschränkt sich auf das Vorhandensein einer förmlich gültigen Verpflichtung.
Die Bürgschaftserklärung wird u.a. unter Verwendung der Worte „als Bürge“, „per Aval“ oder „als Garant“ auf den Wechsel
oder auf einen Anhang gesetzt (zur Form vgl. § 31 WG).
Kreditinstitute verwenden den Begriff des Avals für eine Bürgschaft
oder eine Garantie.
Von einem Avalkredit spricht man dann, wenn ein Kreditinstitut oder ein Kreditversicherer für seinen Kunden eine
Bürgschaft oder Garantie innerhalb einer dem Kunden zur Verfügung gestellten Kredit-/Avallinie auslegt. Die
Kredit-/Avallinie wiederum basiert auf einer Kreditzusage des Kreditinstituts gegenüber dem Kunden. Ihre Höhe bemisst
sich nach dessen Bonität.
Kreditversicherer übernehmen für Geschäftskunden Bürgschaften und Garantien im In- und Ausland, z. B. für
Verpflichtungen des Auftragnehmers aus Bau- und Lieferverträgen, gegenüber Zollämtern für Zoll- und
Steuerverpflichtungen oder gegenüber Interventionsstellen für Verpflichtungen aus EU-Agrarmarktordnungen.
Die Avale der Kreditversicherer sind bei Behörden und in der Wirtschaft anerkannt. Viele Unternehmen bevorzugen
Avalkredite von Kreditversicherern, da diese ihr Kreditvolumen bei der Hausbank entlasten und ihnen somit zusätzliche
Liquidität verschaffen. 
Hierunter wird die Gebühr der Kreditinstitute für die Übernahme einer Bankbürgschaft verstanden.

|